Auftragsvergabe an Unternehmen erleichtert

Seidel: Beschleunigte Vergabe kann umgesetzt werdenDas Land hat die Vergabe öffentlicher Aufträge weiter vereinfacht. Am Montag ist eine entsprechende Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus in Kraft getreten. „Alle rechtlichen Möglichkeiten der Beschleunigung bei der Vergabe von Aufträgen an Unternehmen sollen ausgeschöpft werden. Mit dem ´Vergabebeschleunigungserlass` werden die entsprechenden Möglichkeiten des zweiten Konjunkturpaketes der Bundesregierung auf Landesebene schnell und zügig umgesetzt“, sagte der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Jürgen Seidel am Montag in Schwerin.

Die Verwaltungsvorschrift enthält unter anderem eine neue Wertgrenzenregelung. Die Vergabe von Bauleistungen ohne Ausschreibung (Freihändige Vergabe) ist jetzt bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro zulässig (bisher: 30.000 Euro). Die Freihändige Vergabe für Liefer- oder Dienstleistungen ist ebenfalls zulässig, wenn der voraussichtliche Auftragswert 100.000 Euro nicht übersteigt (bisher: 30.000 Euro). Bei der Vergabe von Bauleistungen sind Beschränkte Ausschreibungen bei einem Auftragswert von einer Million Euro möglich (bisher: 300.000 Euro). Bei Liefer- oder Dienstleistungen liegt die Wertgrenze für Beschränkte Ausschreibungen bei 100.000 Euro (bisher: 40.000 Euro).

Damit ein ausreichender Wettbewerb gewährleistet bleibt, sind vor Auftragserteilung bei Freihändiger Vergabe in der Regel mindestens drei, bei Beschränkter Ausschreibung in der Regel mindestens fünf Angebote einzuholen.

„Die Regelung liegt vor allem im Interesse der mittelständischen Wirtschaft; etwaige Bauaufträge sollen insbesondere Handwerksbetrieben und baugewerblichen Kleinstunternehmen zugute kommen.

Angesichts der zu erwartenden Zunahme von Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben ist auf einen fairen Wettbewerb durch eine erhöhte Transparenz zu achten“, sagte Seidel.

Die Regelungen gelten für zwei Jahre. Sie sind von den  Dienststellen des Landes, der Landkreise, kreisfreien Städte, Gemeinden, Ämter, Zweckverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, anzuwenden.