Klare Regeln zur Vollbeschäftigung für alle Lehrkräfte in M-V

Das Bildungsministerium weist darauf hin, dass sich die Landesregierung im März 2010 gemeinsam mit den Lehrergewerkschaften und Verbänden auf klare Regeln zur Vollbeschäftigung für alle Lehrkräfte geeinigt hat.

Für die einzelnen Schularten bedeutet das:

Für die Lehrerinnen und Lehrer im Bereich der Grundschulen (SAG 1):

– Ausstieg aus dem LPK zum 01.08.2010
– Angebot eines unbefristeten Vollzeitarbeitsvertrages

Für die Lehrerinnen und Lehrer im Bereich der Förderschulen (SAG 3):

– Ausstieg aus dem LPK zum 01.08.2010

Für die Lehrerinnen und Lehrer im Bereich der Regionalen Schulen, Gesamtschulen und Gymnasien (SAG 2), die das ausgehandelte Angebot annehmen:

– ab 01.08.2013 ein garantierter Mindestbeschäftigungsumfang von 92,5 %
– ab 01.08.2014 Vollbeschäftigungsgarantie

Für die Lehrerinnen und Lehrer im Bereich der beruflichen Schulen (SAG 4):

– ab 01.01.2016 ein garantierter Mindestbeschäftigungsumfang von 95 %
– ab 01.01.2017 Vollbeschäftigungsgarantie

Da die Schülerzahlen in den nächsten Jahren wieder leicht steigen werden, werden in den nächsten Jahren alle Lehrerinnen und Lehrer zur Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrages an den Schulen unseres Landes gebraucht. Aus diesem Grund sind die Ablösemaßnahmen in den noch von Teilzeit betroffenen Schulartgruppen 2 und 4 jeweils auf landesweit 100 Maßnahmen und damit auf 200 Maßnahmen begrenzt worden. Zusätzlich gilt für die Schulartgruppe 2, dass ein Arbeitgeberwechsel ohne Abfindung aber mit Rückkehrgarantie weiterhin angeboten wird.

Da die Schülerzahlen zunächst im Grundschulbereich aufwachsen, dann zeitversetzt die anderen Schularten erreicht und sich diese Entwicklung regional unterschiedlich gestaltet, setzt das Land auf die Bereitschaft der Lehrerinnen und Lehrer zum flexiblen schulart-, schulartgruppen- und schulamtsübergreifenden Einsatz.  Hierauf beziehen sich die mit den Lehrergewerkschaften und -verbänden ausgehandelten Anwendungsregelungen zum Ausstieg aus dem Lehrerpersonalkonzept. Und nur auf diese Anwendungsregelungen wird in den Vertragsmustern Bezug genommen. Es wird damit aber nicht anderes geregelt als das, was bereits durch das Schulgesetz und die tarifvertraglichen Regelungen gilt.

Damit gelten weiterhin die Sozialauswahlkriterien, die bei Personalmaßnahmen zu berücksichtigen sind. Und damit gilt weiterhin der Grundsatz der fachgerechten Abdeckung des Unterrichts.