Käfer- und Fliegenplage: Kein Grund zur Reisepreisminderung?

Der Urlauber ist manches gewöhnt. Dieses Jahr scheint es eine Käfer- und Fliegenplage zu sein, welche die Medien beschäftigt und die Urlauber verärgert. Die Rechtsprechung verneint allerdings einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung, wenn sie am Strand zum Beispiel von Sandflöhen und Wespen gepeinigt werden. Bei solchen Tieren handelt es sich um „nicht zu verhindernde Naturerscheinungen“. AG Köln (Az.: 134 C 419/07)

Man sollte sich den Urlaubsspaß nicht nehmen lassen, die Tiere tun einem nichts. Ein Tipp: Vermeiden Sie knallige Farben, denn darauf “fliegen” die Tiere. Das Problem hat sich meist innerhalb weniger Tage erledigt!

Viel schwieriger zu handhaben sind Beschwerden über die Sauberkeit eines Badestrandes. Verbraucherschützer Joachim Geburtig empfiehlt hier zur Unterscheidung zwischen hoteleigenen Strand und einem öffentlichen Strand.

Das AG Berlin-Tiergarten hat bereits im Jahre 1997 unter Az. 2 C480/96 entschieden: Ein verschmutzter öffentlicher Strand ist nicht Vertragsbestandteil. Für einen hoteleigenen Strand trägt – im Gegensatz zu einem öffentlichen Strand – der Reiseveranstalter die Verantwortung, weil die von ihm beauftragte Hotelleitung die Qualität des Strandes kontrollieren und bei Missständen eingreifen muss. Der Hinweis auf stark verschmutzte Strände liest sich im Katalog beispielsweise so: „stark frequentierter öffentlicher Strand“ oder „besonders lebhafter Strand mit internationalem Flair“.

Nehmen Sie die Reisebeschreibung aus dem Internet bzw. aus dem Reisekatalog ins Urlaubsgepäck. Darauf können Sie zurückgreifen, wenn es am Urlaubsort Probleme gibt oder versprochene Leistungen nicht erbracht werden.

Ratsuchende können sich persönlich an die Beratungsstellen der Neuen Verbraucherzentrale wenden.