Wie weiter nach dem Gaspreis-Urteil des Landgerichtes Rostock?

Die generellen Auswirkungen auf andere Widersprüche bleiben noch abzuwarten

Das Landgericht Rostock hat vor kurzem eine Preissteigerung für Erdgas, die die Rostocker Stadtwerke Anfang 2005 vorgenommen haben, als rechtmäßig erkannt. Geklagt hatte ein Rostocker Gasverbraucher, der diese Preissteigerung als unbillig gerügt und dagegen Widerspruch eingelegt hatte. Obwohl die Urteilsbegründung noch nicht vorliegt, fragen sich jetzt viele Verbraucher, ob nun alle zurückbehaltenen Beträge nachgezahlt werden müssen.

Die Neue Verbraucherzentrale vertritt hierzu eine eindeutige Meinung. Auch in der jetzt entschiedenen Sache wurden nur die konkreten Umstände des Einzelfalls behandelt, so dass sich nur bedingt Verallgemeinerungen ergeben. Verbraucher, die auf der Grundlage des Musterbriefes der Verbraucherzentrale ihren Widerspruch erklärt haben, haben nicht nur den Erhöhungsbetrag in Zweifel gezogen, sondern den gesamten Erdgaspreis. Insofern gibt es hier schon keine Übereinstimmung zu dem entschiedenen Fall. Da sich das Gericht offensichtlich bei seiner Entscheidung an dem Urteil des BGH vom 13. Juni 2007 orientiert hat, ist anzunehmen, dass der Kläger Tarifkunde der Stadtwerke ist. In einem Tarifkundenvertrag gelten allerdings andere „Spielregeln“ als in Sonderverträgen, in denen viele Rostocker versorgt werden. Bei Sondervertragskunden ist nach geltender Rechtsprechung des BGH u.a. die Wirksamkeit der Befugnis zur einseitigen Preisänderung gemäß § 307 BGB zu prüfen. In einem Urteil vom April dieses Jahres hatte das Landgericht Rostock zum Beispiel entschieden, dass Preisanpassungsklauseln der Rostocker Stadtwerke – auch aus dem Jahre 2005 – unwirksam sind und eine Preisanhebung darauf nicht gestützt werden kann.

Der BGH hatte in seinem Urteil im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Weitergabe der Bezugskostenerhöhung auch festgestellt, dass eine Preiserhöhung dann unbillig sein kann, wenn der Anstieg durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen werden kann. Ob diese und andere Gesichtspunkte in dem Rostocker Urteil eine Rolle gespielt und wie deren Wertung erfolgte, wird erst nach Vorlage der Urteilsbegründung konkret beurteilt werden können.

Betroffenen Verbrauchern rät die Verbraucherzentrale, dass sie sich nicht verunsichern lassen und weiter an ihren Widersprüchen festhalten sollten. Immerhin muss der Nachweis der Angemessenheit für jede Preiserhöhung belegt werden.