Wein kann Kopfschmerzen bereiten

Aus einer Gratis-Weinprobe wurde ein teurer Weinlieferungsvertrag

Vorsicht beim Besuch der Vertreter der Chateau C. Cherznouard GmbH aus Berlin.

Frau S. hat eine schlaflose Nacht hinter sich und kann sich noch immer nicht beruhigen. Denn erst nach dem Besuch der windigen Weinvertreter erkannte die sehbehinderte Rentnerin die Rechnungshöhe von 1.606,90 Euro. Vorausgegangen war ein Telefonat: Ein Weinhandel aus Berlin rief an und warb für eine unverbindliche Gratis-Weinprobe zu Hause. Beim Hausbesuch wurde dann nur über den Preis der Flaschen gesprochen. Ein Widerrufsrecht wurde selbstverständlich ebenso wenig eingeräumt wie eine Überlegungsfrist. Die Flaschen wurden dann im Dutzend verkauft und berechnet.

Verbraucherschützer Joachim Geburtig hat nun die Rechtsbesorgung für die Verbraucherin übernommen und wird dem Anbieter „klaren Wein“ einschenken. Abgeschlossene Verträge, ob mündlich oder schriftlich, müssen normalerweise auch einhalten werden. Allerdings gibt es davon ein paar Ausnahmen, und zwar gerade dann, wenn einem bei einem Hausbesuch oder auf einer Kaffeefahrt etwas aufgeschwatzt wird. Bei so genannten Haustürgeschäften steht dem Verbraucher das Recht zu, seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Erklärung zu widerrufen. Die Frist zum Widerruf beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher eine Belehrung über das Widerrufsrecht mitgeteilt worden ist.

Weitere Informationen zum Vorgehen diverser Firmen und zum Widerrufsrecht erhalten Sie in den Beratungsstellen der Neuen Verbraucherzentrale