Was steckt drin in lose verkauften Lebensmitteln?

Allergiker müssen sich bisher noch auf mündliche Auskünfte verlassen

Auf der Verpackung von Lebensmitteln müssen eine Reihe von Informationen angegeben werden. Neben der Verkehrsbezeichnung, der Füllmenge oder dem Mindesthaltbarkeitsdatum gehört auch das Zutatenverzeichnis zu den Pflichtangaben bei verpackten Lebensmitteln. Vor allem für Allergiker ist das Zutatenverzeichnis ein wichtiger Anhaltspunkt beim Lebensmitteleinkauf. Bereits seit einigen Jahren müssen dort die 14 Hauptallergene (z. B. Milch, Erdnüsse, Sellerie) aufgeführt werden, es sei denn deren Vorhandensein geht schon aus dem Produktnamen hervor (z. B. Erdnussbutter).

Doch wie sieht es mit der Kennzeichnung bei unverpackten Lebensmitteln aus? Auch Gemüse auf dem Wochenmarkt, Brot vom Bäcker oder Wurst vom Fleischer unterliegen einer Kennzeichnungspflicht. Weil beim Händler nachgefragt werden kann, sind für lose Ware allerdings wesentlich weniger verpflichtende Angaben vorgeschrieben, als für verpackte. Lediglich der Preis, die Verwendung von Zusatzstoffen und spezielle Behandlungsverfahren (z. B. bei Kartoffeln „nach der Ernte behandelt“) müssen angegeben werden. Zudem gibt es produktspezifische Vorschriften. So ist bei den meisten frischen Obst- und Gemüsearten die Angabe des Herkunftslandes vorgeschrieben. Eine Deklaration von Zutaten, die Allergien auslösen können, ist bei der sogenannten losen Ware allerdings nicht Pflicht.

Mit der neuen EU-Lebensmittel-Informationsverordnung wird hier nachgebessert. Die Verordnung schreibt die Kenntlichmachung der Hauptallergene auch für unverpackte Lebensmittel vor. Die Händler sind jedoch erst ab Dezember 2014 zur Anwendung der neuen Regelung verpflichtet. Bis dahin müssen Allergiker selbst entscheiden, für wie verlässlich sie die mündlichen Auskünfte beim Bäcker, Fleischer oder auf dem Wochenmarkt halten.

NVZ