NVZ: Kontopfändungsschutz nach neuem Recht

Ab 1.7.2010 sollen Schuldner durch das neue Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bei Kontopfändungen vor dem Zugriff der Gläubiger besser geschützt sein.

Im Falle einer Kontopfändung ist das P-Konto in Höhe des individuellen Pfändungsfreibetrages dann nicht gesperrt. Der Kontoinhaber kann weiterhin über die Geldmittel verfügen, die zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes notwendig sind. Überweisungen und Barabhebungen sind also noch möglich. Nach bisheriger Rechtslage musste die Freigabe des Kontos nach einer Pfändung gerichtlich durchgesetzt werden. Auch wurde ein gepfändetes Konto nicht selten aufgrund des höheren Bearbeitungsaufwandes von Seiten der Kreditinstitute gekündigt, so die Erfahrungen der Neuen Verbraucherzentrale.

Leider gibt es aber durch das P-Konto auch künftig keinen einklagbaren Rechtsanspruch auf die Einrichtung eines Girokontos. Das heißt, dass nur ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto auf Antrag umgewandelt werden muss. Auf diese Umwandlung besteht allerdings ein gesetzlicher Anspruch. In den ersten Tagen seit Geltung des Gesetzes gab es aber bereits mehrere Beschwerden durch Verbraucher, dass Kreditinstitute die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto ablehnten. Derartige Vorfälle bitten wir an die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale zu melden.

In einigen Bundesländern, so auch in Mecklenburg-Vorpommern, sind allerdings die Sparkassen gesetzlich verpflichtet, ein Girokonto auf Guthabenbasis, d. h. ohne die Möglichkeit der Kontoüberziehung, einzurichten. Die Sparkassen dürfen diese Kontoeinrichtung auch nur ablehnen, wenn die Kontoführung für sie unzumutbar wäre. Dies könnte etwa bei groben Fehlverhalten des Kunden gegenüber den Mitarbeitern oder bei Falschauskünften der Fall sein. Ein negativer Schufa-Eintrag dagegen rechtfertigt die Ablehnung nicht. Dieses Guthabenkonto kann dann kostenlos in ein P-Konto umgewandelt werden.

Ursula Dittmann