Kuder: Gesetzentwurf zur nachträglichen Sicherungsverwahrung für jugendliche Gewalt- und Sexualverbrecher greift zu kurz

Das Bundeskabinett hat heute auf Vorschlag des Bundesjustizministeriums einen Gesetzentwurf zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung auch für nach Jugendstrafrecht Verurteilte beschlossen.

Justizministerin Uta-Maria Kuder (CDU) hat den Gesetzentwurf als nicht weitreichend genug kritisiert. „Es ist es zu begrüßen, dass das Bundesministerium der Justiz endlich einen Gesetzentwurf zur nachträglichen Sicherungsverwahrung für jugendliche Gewalt- und Sexualverbrecher vorgelegt hat. Inhaltlich greift der Entwurf jedoch zu kurz. Nachträgliche Sicherungsverwahrung muss nicht erst ab sieben, sondern bereits ab fünf Jahren Jugendstrafe möglich sein. Auch ein Jugendlicher, der zu einer fünfjährigen Jugendstrafe verurteilt worden ist, ist hochgradig kriminell. Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf wäre er trotz fortbestehender Gefährlichkeit nach Ende der Haftzeit zu entlassen. Dies ist im Interesse der Sicherheit der Bevölkerung nicht hinnehmbar. Zudem ist mir nicht ersichtlich, warum nachträgliche Sicherungsverwahrung bei schlimmsten Verbrechen wie etwa dem schweren Raub keine Anwendung finden soll. In diesen Punkten bedarf der Gesetzentwurf dringend der Nachbesserung,“ so Kuder heute am Rande ihres Besuchs in der Justizvollzugsanstalt Bützow.

Zum Hintergrund:

Die Unterbringung in Sicherungsverwahrung ist eine freiheitsentziehende Maßnahme. Die Anordnung hat zur Folge, dass ein Straftäter in staatlicher Verwahrung verbleibt, auch wenn eine Freiheitsstrafe voll verbüßt worden ist. Nach derzeitiger Rechtslage ist nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht nicht möglich. Der Gesetzentwurf des Bundeskabinetts sieht die Möglichkeit einer solchen Anordnung bei Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung sowie in Fällen von Raub- oder Erpressungsverbrechen mit Todesfolge vor, wenn deswegen eine Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verhängt worden ist. Weitere Voraussetzung ist, dass die Anlasstat mit einer schweren seelischen oder körperlichen Schädigung oder Gefährdung des Opfers verbunden war und das Gericht aufgrund einer Gesamtwürdigung nach Einholung von zwei Sachverständigengutachten die Gefährlichkeit des Täters mit hoher Wahrscheinlichkeit auch für die Zukunft annimmt.