E.on Hanse startet neue Runde im Gaspreisstreit

Mahnbescheide sollen Verjährung verhindern

E.on Hanse erhöht den Druck auf Gaskunden, die an der Rechtmäßigkeit früherer Preiserhöhungen zweifeln und daher ihre Rechnungen nicht voll bezahlen: Eine Reihe von Kunden hat nun einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten. Diese Schreiben gingen bei den Betroffenen am Silvestertag ein. Die Neue Verbraucherzentrale geht davon aus, dass E.on Hanse noch kurz vor Ende des Jahres die gerichtlichen Mahnbescheide beantragte, um die Verjährung der Verfahren zu unterbrechen. Denn Empfänger der Schreiben sind offensichtlich die Gaskunden von E.on Hanse, die schon seit dem Jahr 2005 einen Teil der Rechnungsbeträge zurück halten. Das bestätigte auch eine Sprecherin von E.on Hanse Vertrieb. Insgesamt gibt es in Norddeutschland rund 30.000 so genannte „Gasrebellen“, die in den vergangenen Jahren Widerspruch gegen Gaspreisanhebungen des Unternehmens eingelegt haben.

Dieser Schritt von E.on Hanse ist völlig überflüssig, weil die Grundfrage, nämlich ob die Berechtigung der Erhöhungen belegt werden kann, gerade in einem Musterverfahren geprüft wird. In einem Verfahren, das durch eine Sammelklage von 54 E.on-Hanse-Kunden angestoßen wurde, nimmt das Landgericht Hamburg die Preiskalkulation des Konzerns unter die Lupe. „Deshalb gehen wir nicht davon aus, dass E.on Hanse gegen die nun gemahnten Kunden auch noch den nächsten Schritt geht und bei den Amtsgerichten eine Klagebegründung einreicht, um ein Zivilverfahren einzuleiten“, sagte Dr. Fischer von der Neuen Verbraucherzentrale.

Betroffenen Verbrauchern, die eine einschlägige Rechtsschutzversicherung haben, rät die Verbraucherzentrale, gegen den Mahnbescheid fristgerecht Widerspruch einzulegen. Sollte es dann zu einer Klage kommen, kann das Ruhen des Verfahrens beantragt werden, bis eine Entscheidung des Verfahrens beim Landgericht Hamburg oder des Kartellsenats des BGH zum Thema vorliegt. Ist kein Rechtsschutz vorhanden und die „Risikobereitschaft“ nicht hoch, sollten die geforderten Zahlungen nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet und der Versorgerwechsel eingeleitet werden. Zu den Möglichkeiten des Versorgerwechsels können sich betroffene Verbraucher bei der Verbraucherzentrale beraten lassen.

Die Verbraucherzentrale sieht es aber nach wie vor als legitim an, gegen eine Erhöhung der Gaspreise Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch wird mit den Zweifeln an der Begründetheit / Billigkeit an der Preiserhöhung begründet. Gaskunden, die einen Sondervertrag mit ihrem Versorger abgeschlossen haben – und das sind die meisten -, können darüber hinaus ihren Widerspruch mit der Unwirksamkeit der im Vertrag vereinbarten Preisklausel begründen.