Borst: Leben und Sterben geht uns alle an

Die Abgeordnete der CDU-Landtagsfraktion Mecklenburg-Vorpommern, Ilka Lochner-Borst, betont die Wichtigkeit der Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht.

In Mecklenburg-Vorpommern haben noch zu wenige Bürger eine Vorsorge getroffen für den Fall ihrer plötzlichen krankheits- oder unfallbedingten Einwilligungs- bzw. Entscheidungsunfähigkeit:

„Jeder Bürger in Mecklenburg-Vorpommern sollte sich unabhängig von seinem Alter und seinem Gesundheitszustand überlegen, ob er für den Fall seiner plötzlichen krankheits- oder aber unfallbedingten Einwilligungs- bzw. Entscheidungsunfähigkeit individuell vorsorgt. Dies kann in der Form einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht geschehen. Ich empfehle beides – eine Patientenverfügung durch eine Vorsorgevollmacht zu ergänzen. In ihnen kann der Bürger frei entscheiden, ob und welche medizinischen Maßnahmen für ihn ergriffen werden. Der Angst vor einer möglichen Leidens- und Sterbensverlängerung durch eine unmenschliche Apparatemedizin kann so aktiv begegnet werden.

Ärzte brauchen für jede Behandlung die Zustimmung des Patienten. Das gilt sowohl für die Einleitung als auch die Fortführung einer Therapie. Was ist jedoch, wenn der kranke Mensch nicht mehr entscheidungsfähig ist? Hier kommt die Patientenverfügung zum Tragen. Die Patientenverfügung ist eine Willenserklärung zur medizinischen Behandlung im Falle der Einwilligungsunfähigkeit. Die dort enthaltenen Festlegungen für ärztliche Maßnahmen in bestimmten Situationen (z. B. künstliche Ernährung und Beatmung, Dialyse) sind verbindlich. Der Arzt bzw. das Pflegepersonal muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten. Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein.

Von der Patientenverfügung ist die Vorsorgevollmacht zu unterscheiden, die nicht den eigenen Willen zum Ausdruck bringt, sondern einen Dritten ermächtigt, an der Stelle des einwilligungsunfähigen Patienten zu entscheiden – z. B. in Fällen, die die Patientenverfügung nicht regelt. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sollten sinnvollerweise gemeinsam erstellt werden. In der Vorsorgevollmacht sollte dann darauf verwiesen werden, dass der Bevollmächtigte an die Patientenverfügung gebunden ist und den darin geäußerten Willen gegenüber Ärzten und Pflegepersonal durchzusetzen hat.

Ich möchte jedoch in diesem Zusammenhang ausdrücklich betonen, dass die aktive Sterbehilfe auch weiterhin rechtlich nicht erlaubt ist. Eine diesbezügliche Regelung in der Patientenverfügung wäre daher gegenstandslos und dürfte nicht beachtet werden,“ so Ilka Lochner-Borst abschließend.