Winterdienstpflichte von Grundstückseigentümern

Wie überall in Deutschland kam es auch in Neubrandenburg am 2. Wochenende des Jahres 2010 zu massiven Schneefällen.

Viele Grundstückseigentümer der Stadt Neubrandenburg haben die Winterdienstarbeiten an den eigenen Grundstücken und den öffentlichen Straßen durchgeführt; Gehwege, Überwege und auch Straßenteile von Schnee geräumt und abgestumpft.
Bei Kontrollen wurde leider festgestellt, dass nicht alle Eigentümer ihren Verpflichtungen aus der Straßenreinigungssatzung nachgekommen sind.
Daher informiert die Stadt an dieser Stelle über die Winterdienstpflichten von Grundstückseigentümern:
Grundlage ist die geltende Straßenreinigungssatzung, die im Internet unter www.neubrandenburg.de nachgelesen werden kann.
Darin ist festgelegt, auf welchen öffentlichen Straßen und Straßenteilen der Winterdienst durch die Stadt und in welchen Bereichen der Winterdienst durch die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zu realisieren ist.
Die Stadt führt den Winterdienst auf den Straßen durch, die in der Anlage der Satzung genannt sind. Der Arbeitsumfang richtet sich nach der Reinigungsklasse, in welche die Straßen eingeordnet sind.
Der Winterdienst auf Gehwegen wird von der Stadt nur an den Bundesstraßen, der Krankenhauszufahrt und in Boulevardbereichen realisiert, ansonsten ist diese Pflicht auf die Eigentümer der an der Straße anliegenden Grundstücke übertragen.
Darüber hinaus sind die Fahrbahnen aller nicht in der Satzung genannten Straßen durch die Eigentümer der an der Straße anliegenden Grundstücke bis zur Fahrbahnmitte winterdienstlich zu behandeln, wenn es zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit notwendig ist. Dies ist vor allem an Hanglagen geboten, um auch die Abfallentsorgung zu gewährleisten.
Die Beschaffung von Streugut obliegt dem Winterdienstpflichtigen selbst.
Bei Verkehrskontrollen wurde festgestellt, dass viele Grundstückseigentümer den Schnee von Gehwegen auf die Fahrbahn schieben. Das ist nicht zulässig!

Der Schnee darf nicht auf der Fahrbahn abgelagert werden!

Beräumter Schnee ist so abzulagern, dass er den Fahr- und Fußgängerverkehr nicht behindert. Entsprechend den örtlichen Gegebenheiten sind Bereiche zu nutzen wie z. B. Streifen zwischen Fahrbahn und Gehweg, Rasenflächen, Vorgärten u. ä.
Zugänge zu den Grundstücken sind nochmals frei zu machen, wenn Räummaßnahmen diese wiederholt versperren.
In nächster Zeit ist nicht mit dem Abschmelzen zu rechnen. Daher sollte der geräumte Schnee so gelagert werden, dass bei erneutem Schneefall auch weiterhin Flächen zur Ablagerung zur Verfügung stehen. Vorsorglich sind am Fahrbahnrand Gerinnestreifen und Einläufe zur Aufnahme von Schmelzwasser freizuhalten.
Auf Radwegen wird kein Winterdienst durchgeführt. Es sind jedoch Bereiche über den Radweg freizuhalten, die ein Überqueren der Fahrbahn ermöglichen. Zu beachten ist auch, dass in Parks, Grünanlagen und im Stadtforst keine bzw. nur bedingt Winterdienstmaßnahmen durchgeführt werden.
Jeder Grundstückseigentümer sollte sich mit dem Inhalt der Straßenreinigungssatzung vertraut machen. Im Bedarfsfall stehen Satzungen im Eigenbetrieb Immobilienmanagement, Abt. Bewirtschaftung, Straßen- und Gleisverwaltung, zur Verfügung.
Bei auftretenden Fragen geben die Mitarbeiter der Abteilung Bewirtschaftung, Straßen- und Gleisverwaltung unter der Rufnummer 555 2758 bzw. 1842 und 1847 oder der Abteilung Ordnung und Gewerbe unter der Rufnummer 555 2269 Auskunft.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Nichterfüllung der Winterdienstpflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße geahndet werden kann.