Preisklauseln für Gasversorgung in Rostock unwirksam

Widersprüche zu Gaspreiserhöhungen sollten aufrecht erhalten werden

Rostock. Das Landgericht Rostock hat in seinem Urteil vom 26.04.2007 (noch nicht rechtskräftig) entschieden, dass ein Erdgasversorger sich bei Preiserhöhungen nicht auf die Entwicklung des Preises für leichtes Heizöl und auf geänderte Marktverhältnisse berufen dürfe. Geklagt hatte der Bund der Energieverbraucher gegen die Rostocker Stadtwerke. Nach Ansicht des Landgerichts waren die Preisänderungsklauseln in den Sonderverträgen der Stadtwerke Rostock für den Kunden nicht ausreichend verständlich. Weiter stellte das Gericht fest: „Die Klausel benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten bereits deshalb unangemessen, weil sie ganz allgemein auf den Preis für leichtes Heizöl als Grundlage der Preisanpassung des Arbeitspreises abstellt.“ Damit hat das Urteil für viele Lieferbeziehungen auf dem Gasmarkt Bedeutung, da sich Unternehmen bei Preiserhöhungen immer wieder auf die Ölpreisentwicklung beziehen. Auch das Recht zur Preisanhebung bei Veränderung der Marktverhältnisse ließ nach Auffassung des Gerichts jede in Allgemeinen Geschäftsbedingungen notwendige Konkretisierung vermissen. Es sei nicht klar, auf welchen Markt Bezug genommen werde sowie welche Änderungen in welchem Umfang weitergegeben werden könnten.

Das Kündigungsrecht der Kunden bei Preisänderungen könne diese Unzulänglichkeiten nicht kompensieren. „Das folgt bereits daraus, dass die Beklagte unstreitig in dem Gebiet, in dem ihre Erdgasleitungen verlegt sind, ein faktisches Lieferungsmonopol für Erdgas besitzt mit der Folge, dass der Kunde nicht (kurzfristig) den Anbieter wechseln kann.“, so das Landgericht. Die Preisänderungsklauseln seien wegen Ihrer Intransparenz und Unangemessenheit unwirksam. Das Unternehmen darf sich bei Preisänderungen nicht mehr auf die Vertragsbedingungen berufen und sie in zukünftigen Verträgen nicht mehr verwenden.

„Damit ist ein weiterer wichtiger Schritt im Kampf gegen unangemessene Gaspreise gegangen worden, so Dr. Jürgen Fischer, Vorstand der Neuen Verbraucherzentrale. Verbraucher, die Widerspruch gegen die Höhe der Gaspreise eingelegt haben, sollten daran festhalten und diejenigen, denen mit der Gasrechnung wiederum erhöhte Preise präsentiert werden, sollten dagegen Widerspruch einlegen, so Fischer. Die Verbraucherzentrale unterstützt die Verbraucher dabei mit Informationen und Beratung.