Kein Wertersatz bei Rückgabe defekter Verbrauchsgüter

Europäischer Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Verbrauchern beim Umtausch schadhafter Produkte gestärkt.


Ein aktuelles Urteil des EuGH (Aktenzeichen C-404/06) kommt zu dem Ergebnis, dass ein Verbraucher nicht verpflichtet ist, dem Verkäufer eines mangelhaften Verbrauchsgutes einen Wertersatz für dessen Nutzung über einen bestimmten Zeitraum zu leisten. Wer also eine mangelhafte Ware zurückgibt, muss sich nicht den „Wertverlust“ für die bereits genutzten Zeiträume anrechnen lassen. Das bisherige deutsche Recht spricht dem Verkäufer jedoch einen solchen Anspruch zu.

Anders als der Verbraucher, der bereits den Kaufpreis gezahlt hat, erfüllt der Verkäufer eines nicht vertragsgemäßen Verbrauchsguts seine vertragliche Verpflichtung nicht ordnungsgemäß und muss daher die Folgen der Schlechterfüllung tragen. Nach Auffassung von Verbraucherschützer Joachim Geburtig ist die Tragweite der EuGH-Entscheidung erheblich. Obwohl es im ursprünglichen Rechtsstreit nur um  69,97 Euro als Wertersatz aus der Nutzung des ursprünglich gelieferten Gerätes ging, ist im Ergebnis eine Nachbesserung im deutschen Recht notwendig. Der Umtausch defekter Geräte muss kostenlos sein!

Verbraucher, die eine Nutzungsentschädigung bei dem Austausch eines fehlerhaften Produktes zahlten, können sich in den Beratungsstellen der Neuen Verbraucherzentrale über die neue Rechtslage und die Konsequenzen informieren.