Höhere Freibeträge für Eltern bei Zuzahlungsbefreiung

Bundessozialgericht bestätigt Rechtsauffassung der Verbraucherzentralen

Das Bundessozialgericht hat am 30.06.2209 entschieden, dass Eltern einen höheren Freibetrag bei der Zuzahlung zur gesetzlichen Krankenversicherung geltend machen können (Az.: B 1 KR 17/08 R). Damit bestätigt das Gericht die schon seit der Einführung der Gesundheitsreform im Jahre 2004 vertretene Auffassung der Verbraucherzentralen. Bereits im März 2004 hatte die Patientenberatung der Verbraucherzentrale eine Pressemitteilung unter dem Titel „Belastungsgrenze richtig berechnen – Krankenversicherungen gehen von einem zu niedrigen Kinderfreibetrag aus!“ herausgegeben. Zusätzlich stellte sie einen Musterbrief und eine Verbraucherinformation zur Verfügung und riet Betroffenen, Widerspruch gegen die falsche Berechnung einzulegen. „Die Krankenversicherungen gingen bislang davon aus, dass für jedes Kind lediglich ein Freibetrag in Höhe von 3.648 Euro anzurechnen ist. Richtigerweise muss je Kind ein Freibetrag in Höhe von 5.808 Euro abgezogen werden“ sagt Wiebke Cornelius von der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland. Dies ergibt sich eindeutig aus der gesetzlichen Regelung des Einkommenssteuergesetzes, das hier Anwendung findet. Die Krankenkassen beriefen sich bei ihrer Berechnung auf die Gesetzesbegründung, in der ein Betrag von 3.648 Euro genannt wird. Dies ist nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes allerdings ohne Belang. „Betroffene Eltern können bei der Krankenkasse einen Überprüfungsantrag stellen, damit der Freibetrag neu berechnet und 43,20 Euro pro Jahr und Kind erstattet wird.“, rät die Juristin.

Dienstags und donnerstags von 9 – 13 und 14 – 18 Uhr haben Patienten die Möglichkeit, sich von den Beraterinnen der Unabhängigen Patientenberatungsstelle in Rostock telefonisch unter (0381) 208 70 45 kostenfrei beraten zu lassen. Weitere Informationen sind im Internet unter www.upd-online.de abrufbar.