BGH stärkt Vermieterrecht bei Streit um Schallschutz in Wohnungen

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden (Urteil vom 7. Juli 2010 – VIII ZR 85/09), dass ein Mieter ohne besondere vertragliche Regelung nicht erwarten kann, dass seine Wohnung einen Schallschutz aufweist, der über die Einhaltung der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Vorschriften hinausgeht.

VNW Pressesprecher Dr. Peter Hitpaß: „Der BGH schafft mit seiner Entscheidung Klarheit. Der Mieter kann nicht die Miete mindern. Er kann auch die Nachrüstung seiner Wohnung auf heutige Lärmstandards nicht fordern. Er muss die Vor- und Nachteile einer derartigen Wohnung hinnehmen. Pitchpine und hohe Decken in Altbauten sind schön, sie bergen aber auch Risiken.“

Im vorliegenden Fall geht es um die Wohnung in einem in den Jahren 2001/2002 errichteten Mehrfamilienhaus. Der Vermieter macht Mietrückstände für die Monate April 2006 bis einschließlich Dezember 2007 gegen die Mieter geltend. Diese hatten die Miete um zehn Prozent der Bruttomiete unter anderem wegen Mängeln der Trittschalldämmung ihrer Wohnung zur darüber liegenden Wohnung gemindert.

Fehlen – wie im entschiedenen Fall – vertragliche Vereinbarungen zur Beschaffenheit einer Wohnung, kann der Mieter erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist, so der BGH. Dabei sind insbesondere das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes, aber auch die Höhe der Miete und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen. Gibt es zu bestimmten Anforderungen an den Wohnstandard technische Normen, so ist (jedenfalls) deren Einhaltung vom Vermieter geschuldet. Dabei ist grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen.