Zum Jahreswechsel droht Verjährungsfalle

Zum Jahresende sollten Unternehmer auf die mögliche Verjährung offener Ansprüche achten. Darauf weist die Handwerkskammer Schwerin hin.

Die Verjährungsfrist für Vergütungsansprüche beträgt 3 Jahre. Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, d.h., für Rechnungen aus dem Jahr 2006 beginnt die Verjährungsfrist am 1. Januar 2007 und endet am 31.12.2009. Danach können keinerlei Ansprüche mehr durchgesetzt werden, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung beruft.

Um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, müssen die Ansprüche noch vor dem 31. Dezember 2009 geltend gemacht werden. Eine schriftliche Mahnung oder eine Zahlungsaufforderung gegenüber dem Schuldner reicht dafür aber nicht aus.

„Mit einem anhängigen gerichtlichen Mahnbescheid oder einer Klage vor Gericht wird die Verjährung gehemmt“ erläutert Edwin Ulff, Leiter der Rechtsabteilung der Handwerkskammer.

Zeigt sich der Schuldner gesprächsbereit, geht es auch ohne Gericht. So kann dieser beispielsweise erklären, dass er sich nicht auf die Verjährung berufen wird. Aber Achtung: Diese Erklärung bindet nur den Schuldner selbst, nicht aber für den Ausfall eintretende Bürgen. Wichtig ist, dass alle Maßnahmen unbedingt vor Ablauf der 3-Jahresfrist durchgeführt werden. Information und Beratung zum Thema bietet die Rechtsabteilung der Handwerkskammer Schwerin unter Tel.: 0385 7417-160.