Widerrufsrecht bei Dienstleistungen neu geregelt!

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen unerlaubte Telefonwerbung wird auch das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen neu geregelt. Die Regelung gilt ab 4. August 2009 und betrifft Vertragsabschlüsse bzw. estellungen per Telefon und via Internet.

Damit erhalten Verbraucher mehr Rechte, wenn die Leistung gleich in Anspruch genommen wird. Das Widerrufsrecht soll zukünftig erst erlöschen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vollständig erfüllt ist, bevor er sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Nach einem Vertragsabschluss kann künftig auch dann noch widerrufen werden, wenn der Anbieter mit der Erfüllung des Vertrages begonnen hat, z. B. durch Lieferung einer Zeitschrift, der Kunde jedoch noch nicht bezahlt hat.

Verbraucherschützer Joachim Geburtig von der Neuen Verbraucherzentrale erläutert dazu: Bisher lautete der Hinweis zum Erlöschen des Widerrufsrechtes in der Muster-Widerrufsbelehrung:

„Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.“

Ab 4. August 2009 muss dieser Hinweis durch den folgenden ersetzt werden:

„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“

Auch bestimmte Ausnahmen vom Widerrufsrecht (§ 312d Abs. 4 Nr. 3 und 4 BGB) gelten bei Telefonvertrieb nicht mehr. So können künftig auch Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitchriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotteriedienstleistungen widerrufen werden.

Mehr Informationen gibt es in den Beratungsstellen der Neuen Verbraucherzentrale.