Vorschriften der Gentechnikpflanzenerzeugungsverordnung in Kraft getreten

Weil die Maisaussaat unmittelbar bevorsteht, weist der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Dr. Till Backhaus darauf hin, dass die Verordnung der Bundesregierung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen (Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung – GenTPflEV) am 11. April 2008 in Kraft getreten ist.


„Damit sind die Regeln der guten fachlichen Praxis – die ohnehin jeder einhalten sollte – für Landwirte, die so genannten Bt-Mais anbauen, auch gesetzlich vorgeschrieben“, sagte der Minister. Die neue Rechtsvorschrift umfasse allgemeine Regelungen, die für alle gentechnisch veränderten Pflanzen gelten, sowie kulturartspezifische Vorschriften, die bisher nur für Mais festgelegt wurden.

Des Weiteren seien einige Normen unmittelbar mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft getreten, während dies für andere Regelungen erst nach Abschluss der Saison zum 1. Oktober 2008 gelte. „Zunächst haben Landwirte, die gentechnisch veränderten Pflan-zen anbauen wollen, bestimmte Informations- und Auskunftspflichten.

Wie bisher ist der Anbau solcher Pflanzen spätestens drei Monate vorher dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit schriftlich mitzuteilen“, so Dr. Backhaus. „Ab Oktober gilt zusätzlich: Ebenfalls spätestens drei Monate vor der Aussaat ist der Nachbar zu informieren, dass gentechnisch veränderten Pflanzen angebaut werden sollen und um welche es sich dabei handelt.“

Der Nachbarbetrieb müsse dann innerhalb eines Monats mitteilen, ob ein Anbau von nicht-gentechnisch veränderten Pflanzen derselben Kulturart geplant ist. Der Anbauer der gentechnisch veränderten Pflanzen ist dann verpflichtet, seinen Anbau entsprechend anzupassen. Antwortet der Nachbar nicht, kann der Anbau der gentechnisch veränderten Pflanzen wie geplant vorgenommen werden.

„Außerdem haben sich Landwirte, die gentechnisch veränderte Pflanzen anbauen wollen, ab Oktober 2008 bei der zuständigen Naturschutzbehörde zu erkundigen, ob es zu Konflikten zwischen Naturschutzauflagen im Gebiet und dem Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen kommen kann“, ergänzt der Minister. Welche Behörde in Mecklenburg-Vorpommern hierfür zuständig sein wird, werde demnächst bekannt gegeben. Zwischen Feldern mit gentechnisch veränderten Pflanzen und den nächsten benachbarten Flächen der gleichen Kulturart muss künftig ein bestimmter Mindestabstand eingehalten werden.

„Bisher ist nur für Mais ein solcher Abstand in der Verordnung festgelegt, der mindestens 150 Meter betragen muss, zu einem Feld mit ökologischem Mais sogar 300 Meter. Dies gilt ab sofort“, erläutert der Minister. Der Anbaubetrieb gentechnisch veränderter Sorten und dessen Nachbarbetrieb können sich aber auch auf geringere Mindestabstände zwischen ihren Feldern verständigen. Eine solche Vereinbarung muss dann aber in das Standortregister eingetragen werden. Wurden gentechnisch veränderte Pflanzen angebaut, muss der Landwirt das Feld in den Folgejahren – bei Mais lediglich im ersten Jahr – auf erneut auskeimende gentechnisch veränderte Pflanzen, den so genannten Durchwuchs kontrollieren.

„Falls auf der Fläche nicht erneut gentechnisch veränderten Pflanzen derselben Art angebaut werden, hat der Landwirt den Durchwuchs dann zu beseitigen“, macht Dr. Backhaus aufmerksam. Eine mit gentechnisch verändertem Mais bestellte Fläche dürfe im Übrigen frühestens nach zwei Jahren wieder mit konventionellem Mais bestellt werden. Weitere Regelungen der neuen Verordnung betreffen Lagerung, Transport, Gerätereinigung und Eintragsvermeidung sowie die Dokumentation des Anbaus.

So muss gentechnisch verändertes Saat- oder Pflanzgut in geschlossenen Behältnissen und getrennt von konventionellem Material derselben Art aufbewahrt werden. Sofern es vermehrungsfähiges Material enthält, ist gentechnisch verändertes Erntegut in geschlossenen oder abgedeckten Fahrzeugen zu transportieren. Ähnliches gilt für die Lagerung. Maschinen und Geräte, die bei der Aussaat, der Ernte, zur Aufbewahrung und zum Transport von gentechnisch verändertem Saat-, Pflanz- oder Erntegut eingesetzt wurden, sind sorgfältig zu reinigen, bevor sie in der konventionellen Landwirtschaft eingesetzt werden. Bei der Ernte sind Einträge von gentechnisch verändertem Erntegut auf fremde Grundstücke durch die Wahl einer geeigneten Erntetechnik auf das Mindestmaß zu begrenzen. Beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen muss der Landwirt bestimmte Aufzeichnungen führen, die mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren sind.