Vollkornbrot – nicht immer leicht erkennbar

Neue Verbraucherzentrale gibt Aufschluss

Vollkornbrot oder -brötchen werden als Bestandteil einer abwechslungs-reichen Ernährung empfohlen. Doch immer wieder sind Verbraucher an der Ladentheke verunsichert und fragen sich: Wie kann ich ein Vollkornbrot erkennen? Sandra Liebsch von der Neuen Verbraucherzentrale in Mecklenburg und Vorpommern e. V. gibt Antwort: >>Ganze Körner in und auf einem Brot müssen kein Indiz für ein Vollkornprodukt sein. Vollkornbrot und –brötchen können auch aus fein vermahlenem Vollkornmehl gebacken werden. Entscheidend ist, dass das Mehl die Samenschalen und den Keimling des Getreidekorns enthält. Grundsätzlich gilt, dass bei Brot oder Brötchen, die als „Vollkornbrot“, „Vollkornbrötchen“ oder „Vollkorntoastbrot“ angeboten werden, mindestens 90 Prozent des verwendeten Getreides aus Roggen- oder Weizen-Vollkornerzeugnissen bestehen müssen.

Zu beachten ist, dass sich die 90 Prozent Vollkornanteil ausschließlich auf den Getreideanteil des Produktes beziehen. Verwirrend auf den ersten Blick kann es dann sein, wenn Vollkornmehl bei einem verpackten Brot im Zutatenverzeichnis nur mit 60 Prozent ausgewiesen ist. Diese Mengenangabe bezieht sich nicht auf den Getreideanteil des Brotes, sondern auf das gesamte Brot. Das enthält neben Mehl auch noch Wasser und weitere Zutaten.

Bei verpackten Broten beziehungsweise Brötchen ist es recht einfach, die Vollkornvariante auszuwählen. Hier müssen die Verkehrsbezeichnung, das ist der offizielle Produktname, zum Beispiel „Weizenvollkornbrot“, sowie die Zutaten auf der Verpackung deklariert werden.

Schwieriger ist der Einkauf von Vollkornbrot oder -brötchen beim Bäcker. Die Angabe der Verkehrsbezeichnung ist hier nicht Pflicht. An den Regalen sind häufig nur Fantasiebezeichnungen wie „Kraftkornbrot“, „Vitalbrot“ oder „Fitmacher“ zu finden. Zwar besteht die Möglichkeit, sich beim Verkaufspersonal hinsichtlich der Zusammensetzung des Brotes zu erkundigen, die Auskunft lässt jedoch manchmal zu wünschen übrig<<, merkt Sandra Liebsch an.

Die Neue Verbraucherzentrale unterstützt die berechtigte Erwartung der Verbraucher, schon auf den ersten Blick zu erkennen um welche Brotsorte es sich handelt. Deshalb sollte auch bei unverpacktem Brot stets die Verkehrsbezeichnung angegeben werden.