Unerlaubte Telefonwerbung soll stärker geahndet werden

Verbraucher können Verstöße meldenAm 04.08.2009 tritt das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft. Dadurch soll der Schutz der Verbraucher vor unerlaubter telefonischer Werbung ausgebaut werden. Verstöße gegen das Verbot unerlaubter Telefonwerbung werden von der Bundesnetzagentur verfolgt.

Telefonwerbung war zwar bisher ohne vorherige Einwilligung der Verbraucher auch schon gesetzlich verboten. Dieses Verbot wurde jedoch allzu oft umgegangen, so dass zusätzlich zu dieser seit 2004 geltenden Vorschrift nunmehr folgende Regelungen in Kraft treten:

1. Verbraucher müssen dem Anbieter vorab die Einwilligung für Werbeanrufe ausdrücklich erteilen.

2. Für Werbeanrufe ohne die erforderliche Einwilligung können Bußgelder von bis zu 50.000 Euro verhängt werden.

3. Werbung treibende Unternehmen dürfen bei Werbeanrufen die Rufnummer nicht unterdrücken, ansonsten können Bußgelder bis zu 10.000 Euro verhängt werden.

4. Telefonisch abgeschlossene Verträge über Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierte können nunmehr ebenso widerrufen werden wie Verträge über Wett- und
Lotteriedienstleistungen.

Unerwünschte Telefonwerbung kann man nicht mit absoluter Sicherheit verhindern; schon wer in einem öffentlichen Verzeichnis registriert ist (zum Beispiel im Telefonbuch) muss mit Werbeanrufen rechnen. Bei der weitaus größten Zahl von Werbeanrufen behauptet das anrufende Unternehmen, der Kunde habe seine Einwilligung gegeben. Daher folgende Ratschläge:

– geben Sie Ihre Telefonnummer Unternehmen nur, wenn es für die Vertragsabwicklung nötig ist;

– achten Sie bei Vertragsabschlüssen auf Klauseln, die die Speicherung und Nutzung Ihrer Daten zu Werbezwecken erlauben sollen, und streichen Sie diese. Diese Klauseln müssen                besonders hervorgehoben sein (abgesetzt, eingerahmt oder Fettdruck)

– Gewinnspiele dienen vorwiegend der Datensammlung; geben Sie bei der Teilnahme Ihre Telefonnummer möglichst nicht an oder, wenn es sich um eine Pflichtangabe  handelt,               widersprechen  Sie der Nutzung Ihrer sämtlichen Daten zu Werbezwecken.

Zuständig für die Ahndung von Verstößen gegen die neuen Regelungen ist die Bundesnetzagentur. Diese ist auf die Unterstützung der Verbraucher angewiesen. Denn es müssen konkrete Vorfälle erfasst und verfolgt werden.

Erfolgt ein Werbeanruf ohne das Einverständnis des Verbrauchers, sollte dieser der Bundesnetzagentur vor allem folgende Daten mitteilen:

– Datum und Uhrzeit des Anrufs,

– Name des Anrufers und – wenn möglich – dessen Rufnummer,

– Name des Unternehmens, in dessen Auftrag der Anruf erfolgt ist,

– Grund des Anrufs.

Die Mitteilung kann mittels eines Formblattes, das auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de) abrufbar ist, versendet werden oder formlos erfolgen an:

Bundesnetzagentur

Nördelstraße 5

59872 Meschede

bzw. telefonisch: 0291 – 99 55 206

Ratsuchende können sich aber auch an die Beratungsstellen der Neuen Verbraucherzentrale wenden.