Umbruch von Dauergrünland nur mit Genehmigung möglich

„Da der Anteil an Dauergrünland in Mecklenburg-Vorpommern im Antragsjahr 2008 um mehr als fünf Prozent gegenüber dem Referenzjahr 2003 zurückgegangen ist, gilt seit dem 29. Dezember 2008 das Verbot Dauergrünland umzubrechen“, erinnert der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Dr. Till Backhaus alle Landwirte, die EU-Direktzahlungen erhalten sowie Zuwendungsempfänger, die an flächenbezogenen Agrarumweltmaßnahmen teilnehmen.

Die zur Umsetzung der EU-Bestimmungen erlassene Dauergrünlanderhaltungsverordnung sieht die Möglichkeit vor, auf Antrag beim zuständigen Amt für Landwirtschaft eine Genehmigung des Umbruchs von Dauergrünland zu erhalten. Dafür muss vorrangig innerhalb desselben Landkreises eine mindestens gleichgroße Dauergrünlandfläche wieder angelegt werden.

„Ich weise darauf hin, dass die auch jetzt schon nach Naturschutz- beziehungsweise Wasserrecht geltenden Umbruchverbote weiterhin gültig bleiben und die Dauergrünlanderhaltungsverordnung einen darüber hinaus gehenden Umbruch von Grünland verhindern soll“, so Minister Backhaus.

Die Nichtbeachtung des Umbruchverbotes werde auch
Gegenstand der systematischen und anlassbezogenen Kontrollen bei Cross-Complience sein, Verstöße würden mit einer Kürzung der EU-Zahlungen sanktioniert.

Als Dauergrünland im Sinne der Verordnung gelten alle Flächen, die durch Ein- oder Selbstaussaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge sind. Im Sammelantrag sind diese Flächen an der Codierung der Kulturarten und Nutzung im Nutzungsnachweis identifizierbar. Ein Umbruch von Dauergrünland zur Grünlanderneuerung mit unverzüglicher Neuansaat von Grünland fällt nicht unter den Begriff Umbruch.