Strafanzeige ein wirksames Mittel im Kampf gegen Abzocker im Telekommunikationsmarkt

Der Münchner Telekommunikationsanbieter StarCom Telekommunikations oHG ist bei den Verbraucherschützern nicht nur in Mecklenburg-Vorpommern stark in Kritik geraten.

Wie Joachim Geburtig von der Neuen Verbraucherzentrale berichtet, liegen dem Juristen zur StarCom zahlreiche  Beschwerden von Verbrauchern vor. Dabei ist auffällig, dass es sich überwiegend um ältere Menschen handelt, die immer wieder beschreiben, mit falschen Versprechen zu  einem Vertragsabschluss überredet worden zu sein. Viele Verbraucher fühlen sich von den Werbern zur Unterschrift regelrecht gedrängt. Oftmals sollen nicht einmal Vertragsunterlagen ausgehändigt worden sein: So fällt es Verbrauchern hinterher schwer nachzuvollziehen, was überhaupt unterschrieben wurde und vor allem, wie sie den Vertrag widerrufen können. Die Beschwerden reichen von der Nichtanerkennung von Widerruf und Kündigungen durch die StarCom, über Forderungen von „Vertragsauflösegebühren“ bis zum Vorwurf der Fälschung von Unterschriften auf den Vertragsunterlagen und dem Unterschieben von weiteren Abo-Verträgen.

Die Verbraucherzentrale rät: Vertragserklärungen, die quasi an der Haustür getroffen wurden, können innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen schriftlich widerrufen werden. Die Frist beginnt erst dann, wenn der Kunde über diese Möglichkeit wirksam informiert wurde.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der rechtzeitige Widerruf oder die Rücksendung müssen notfalls bewiesen werden (Einschreiben). Wenn der Verdacht einer Straftat vorliegt, z. B. durch Urkundenfälschung und Täuschung, sollten Betroffene Strafanzeige erstatten. Bei der Polizeiinspektion Rostock liegen zum Beispiel bereits Anzeigen gegen StarCom wegen Verdachts einer Straftat vor.