Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2009

Das Finanzministerium weist darauf hin, dass Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, nach Erhalt ihrer Lohnsteuerkarten 2009 darauf achten sollten, ob die bisherigen von der Gemeinde eingetragenen Steuerklassen noch zutreffen. Arbeitnehmer-Ehegatten können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V wählen. Für eine etwaige Änderung der Steuerklasseneintragung ist die Gemeinde zuständig, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat.

Um die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesfinanzministerium und die obersten Finanzbehörden der Länder ein Merkblatt mit Tabellen ausgearbeitet. Aus ihnen können Ehegatten nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen.

Die Tabellen erleichtern lediglich die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Steuerklassenkombination. Die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer besagt jedoch nichts Abschließendes über die Höhe der Jahressteuerschuld. Diese hängt von den Verhältnissen des Einzelfalles ab.

Bei der Wahl der Steuerklassenkombination sollten die Ehegatten auch daran denken, dass die Steuerklassenkombination auch die Höhe der Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld und Mutterschaftsgeld, beeinflussen kann. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen durch die Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt. Wechseln Ehegatten im Laufe des Kalenderjahrs die Steuerklassen, können sich bei der Zahlung von Lohnersatzleistungen, z.B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten, unerwartete Auswirkungen ergeben. Deshalb sollten Arbeitnehmer, die damit rechnen, in absehbarer Zeit eine Lohnersatzleistung für sich in Anspruch nehmen zu müssen oder diese bereits beziehen, vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination zu deren Auswirkung auf die Höhe der Lohnersatzleistung den zuständigen Sozialleistungsträger befragen.