Steueridentifikationsnummer für die Krankenkasse?

Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland gibt Auskunft

Rostock (UPD) – Auf dem Fragebogen der Krankenkasse zur Auszahlung des Krankengeldes soll Frau S., die freiberuflich tätig ist, ihre Steueridentifikationsnummer angeben – ansonsten könne die Auszahlung nicht erfolgen. Frau S. wundert sich, denn ihr Mann musste seine Steueridentifikationsnummer bei seiner Krankenkasse nicht angeben, um Krankengeld zu bekommen. Sie fragt deshalb bei der Unabhängigen Patientenberatung in Rostock nach.

Die Patientenberaterin Mandy Pawils erklärt ihr, dass die Nummer nicht angegeben werden muss: „Die Krankenkasse möchte auf diesem, für sie einfachen Wege, die Steueridentifikationsnummer einholen, da sie abgeführte Beiträge und auch die Höhe des ausgezahlten Krankengeldes an die Finanzbehörde melden muss. Hintergrund dieser Übermittlung ist das sog. Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung. Seit dem letzten Jahr ist es nämlich möglich, Vorsorgeaufwendungen wie u. a. Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung steuerlich geltend zu machen.“

Allerdings, so führt die Patientenberaterin weiter aus, darf die Krankenversicherung die Auszahlung von Krankengeld nicht von der Angabe der Steueridentifikationsnummer abhängig machen. Denn für die Ermittlung der jeweiligen Nummer gibt es einen gesetzlich vorgeschriebenen Weg: Die Krankenkasse darf die Steueridentifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern erheben, muss dies allerdings den Versicherten mitteilen. Die Versicherten haben dann die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen gegen diese Übermittlung zu widersprechen. Die Patientenberaterin weist aber auf folgendes hin: „Wenn man Bedenken dagegen hat, dass die eigene Steueridentifikationsnummer unterschiedlichen Institutionen zugänglich gemacht wird, und der Weitergabe widerspricht, können tatsächlich geleistete Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge steuerlich nicht berücksichtigt werden.“ Pawils betont, dass die Krankenversicherung gesetzlich verpflichtet ist, sie jedes Jahr über die übermittelten Beiträge zu unterrichten.

Die UPD hilft:
Wenn Sie sich unsicher sind, ob die Krankenkasse bestimmte Informationen von Ihnen erhalten darf, fragen Sie bei der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) in Rostock nach. Montags und mittwochs von 9 – 13 Uhr und dienstags und donnerstags von 14 – 18 Uhr haben Sie die Möglichkeit sich telefonisch unter (0381) 208 70 45 kostenfrei beraten zu lassen. Die persönliche Beratung wird in der gleichen Zeit in der Strandstraße 98 angeboten. Weitere Informationen sind im Internet unter www.upd-online.de abrufbar.