Rundfunkbeitrag: Neuer Name … Neue Spielregeln

Neue Verbraucherzentrale informiert kostenfrei über alle Neuerungen

Die Rundfunkgebühr heißt ab 2013 Rundfunkbeitrag. Die wesentlichste Änderung ist, dass die Zahlungspflicht künftig nicht mehr davon abhängt, ob man Rundfunkgeräte bereithält, sondern es wird ein Beitrag pro Wohnung fällig. Zur Umstellung des Systems wird seitens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks derzeit vor allem über die Internetseite rundfunkbeitrag.de informiert. Die GEZ hat nunmehr jedoch  auch damit begonnen, Verbraucher persönlich anzuschreiben, um über die neuen Regelungen zu informieren.

Es werden jedoch nur die Verbraucher angeschrieben werden, für die sich eine Änderung des Zahlbetrages ergibt. Dies ist dann der Fall, wenn man bisher z. B. ausschließlich mit einem Radio, Autoradio, Smartphone oder Computer (neuartige Rundfunkgeräte) angemeldet war. Während Autoradios künftig nicht beitragspflichtig sind, da ein Beitrag nur noch für die Wohnung fällig wird, zahlt man bei Radio oder Computer künftig mehr. Die bisherige Gebühr betrug monatlich 5,76 Euro. Da ab 2013 jedoch ein Beitrag für die Wohnung anfällt, wird ein voller Beitrag in Höhe von 17,98 Euro fällig, auch wenn man nur ein Radio bzw. Computer hat. Der Rundfunkbeitrag, der pro Wohnung anfällt, hat somit aber auch zur Folge, dass selbst in dem sehr seltenen Fall, dass jemand überhaupt kein Rundfunkgerät oder internetfähiges Gerät besitzt, der volle Rundfunkbeitrag zu zahlen ist. Wer also ausschließlich mit einem Autoradio angemeldet ist, sollte einen Abmeldeantrag für die Zeit ab dem 01.01.2013 stellen.

Auch bezüglich der Befreiungsmöglichkeiten ergeben sich für einige Verbraucher Änderungen. Konnten sich Verbraucher mit einer Behinderung, denen das RF-Merkzeichen zuerkannt wurde, bisher vollständig von der Zahlung der Rundfunkgebühren befreien lassen, so  wird in Zukunft ein Antrag auf Zahlung einer Drittelgebühr in Höhe von 5,99 Euro möglich sein. Vollständig befreien lassen können sich dann nur noch taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII oder wenn der Betroffene gleichzeitig bestimmte Sozialleistungen wie z. B. Grundsicherung bezieht. Die Ermäßigung bzw. Befreiung gibt es dann ebenfalls nur auf Antrag.

Für Inhaber von Gartenlauben können sich ebenfalls Änderungen ergeben. Hatte man in seiner Gartenlaube Rundfunkgeräte, waren bzw. sind diese zusätzlich zu den heimischen Rundfunkgeräten gebührenpflichtig. Ab 2013 fallen grundsätzlich keine Rundfunkbeiträge an. Davon besteht nur dann eine Ausnahme, wenn man dort mit seinem Wohnsitz gemeldet ist. Dies ist jedoch in aller Regel bei Kleingartenanlagen ausgeschlossen. Gegebenenfalls sollte man also eine Abmeldung vornehmen.

Darüber hinaus können auch für Wohngemeinschaften z. B. bei Studenten oder unverheirateten Paaren sowie für Familienangehörige, deren Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz für Haushaltangehörige in Höhe von derzeit 299 Euro übersteigt, Änderungen anstehen. Da bislang in Wohngemeinschaften jeder Bewohner seine eigenen Geräte gesondert anmelden musste, künftig aber nur noch ein Beitrag pro Wohnung fällig wird, bedarf es dann nur noch einer Anmeldung. Alle anderen Bewohner können sich dann abmelden, sofern sie bisher angemeldet waren. Zahlt der Angemeldete jedoch nicht, kann von der GEZ auch jeder andere Bewohner in Haftung genommen werden. In jedem Fall sollten Anträge rechtzeitig und nachweislich gestellt werden.

Fragen rund um die Rundfunkgebühren beantworten die Beratungsstellen der Neuen Verbraucherzentrale in Mecklenburg-Vorpommern in Rostock, Schwerin, Neubrandenburg, Stralsund und Güstrow kostenfrei.

NVZ