Rostocker Stadtwerke starten neue Runde im Gaspreisstreit

Amtsgericht verschickt Mahnbescheide

Viele Rostocker Verbraucher fühlen sich durch das aktuelle Vorgehen der Rostocker Stadtwerke stark verunsichert. Verbrauchern, die den bisherigen Gaspreiserhöhungen widersprochen hatten, werden zurzeit Mahnbescheide  zugestellt. Dabei geht es lediglich um angebliche Rückstände aus dem Jahr 2005 unter 100 Euro. Damit wird nach der im August durchgeführten Versorgungssperre nun eine weitere Runde eingeläutet, Kunden abzuschrecken, sich mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen für sie unbegründet erhöhte Preise für Leistungen der Daseinsfürsorge zu wehren. Eine unmittelbare Offenlegung der Preiskalkulation erfolgt wiederum nicht.

Die Rostocker Stadtwerke beziehen sich auf zwei Urteile des Landgerichtes, die sich mit einer konkreten Preiserhöhung aus dem Jahre 2005 befassten. Daraus leiten die Stadtwerke ab, dass damit alle Widersprüche gegen diese konkrete Erhöhung hinfällig seien und nun eine Zahlungspflicht für die betroffenen Verbraucher eintritt. Diese Rechtsauffassung ist bundesweit neu und findet viele Kritiker unter Energierechtsexperten.

Betroffenen Verbrauchern, die eine einschlägige Rechtsschutzversicherung haben, wird durch die Verbraucherzentrale geraten, gegen den Mahnbescheid fristgerecht Widerspruch einzulegen und eine eventuelle Klage abzuwarten. Sollte es dann zu einer Klage kommen, kann das Ruhen des Verfahrens beantragt werden, bis eine Entscheidung z. B. des Kartellsenats des BGH zum Thema vorliegt.

Da zu vermuten ist, dass der Grund für den rigorosen Eintreibungsversuch der angeblichen Rückstände aus dem Jahr 2005 in der Sorge der drohenden Verjährung der Forderungen besteht, könnten Verbraucher auch anbieten, dass sie auf die Einrede der Verjährung verzichten, damit beide Seiten die zu erwartende Rechtsprechung des BGH abwarten können.

Ist kein Rechtsschutz vorhanden, sollten die geforderten Zahlungen nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet und der Versorgerwechsel eingeleitet werden. Zu den Möglichkeiten des Versorgerwechsels können sich betroffene Verbraucher bei der Verbraucherzentrale beraten lassen.

Die Verbraucherzentrale sieht es aber nach wie vor als legitim an, gegen eine Erhöhung der Gaspreise Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch wird mit den Zweifeln an der Begründetheit / Billigkeit an der Preiserhöhung begründet.

Gaskunden, die einen Sondervertrag mit ihrem Versorger abgeschlossen haben – und das sind die meisten -, können darüber hinaus ihren Widerspruch mit der Unwirksamkeit der im Vertrag vereinbarten Preisklausel begründen.

Weitere Informationen auch im Internet unter www.nvzmv.de.