Regierung soll in Sachen Zweitwohnungssteuer für Kleingärten auf Rechtslage hinweisen

Wie die stellvertretende CDU-Fraktionsvorsitzende, Beate Schlupp, informierte, wird die Koalition mit einem Antrag in der kommenden Landtagssitzung eine Klarstellung zur Zweitwohnungssteuerthematik für Kleingärten auf den Weg bringen.


„Das Kommunalabgabengesetz (KAG) verbietet in § 3 Abs. 1 bereits heute ausdrücklich die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für Gartenlauben im Sinne der §§ 3 Abs. 2 und 20 a Bundeskleingartengesetz. Trotzdem sind Gemeinden immer wieder sehr kreativ und einfallsreich, wenn es darum geht, neue Einnahmequellen zu erschließend. Die Kreativität wird durch die etwas komplizierte Rechtslage der unterschiedlichen Gegebenheiten in Ost und West noch gesteigert.

Eindeutig geregelt ist, dass auch die Inhaber von Gartenlauben, die nicht die Anforderungen des Bundeskleingartengesetzes erfüllen, von der Zweitwohnungssteuer zu befreien sind. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn ihnen vor dem 3.10.1990 eine Befugnis zur dauernden Nutzung der Laube zu Wohnzwecken erteilt wurde oder die Gartenlaube dauernd zu Wohnzwecken genutzt wird“, beschrieb Beate Schlupp die Situation.

„Wir wollen, dass die Landesregierung als oberste Kommunalaufsichtsbehörde noch einmal die für die Steuererhebung zuständigen Gemeinden ausdrücklich auf die bestehende Rechtslage hinweist. Ich hoffe, dass damit bestehende Unsicherheiten behoben werden und Gemeinden die Nutzer von Kleingärten nicht mit neuen Abgaben belegen“, so Beate Schlupp.