Patientenverfügungen fraktionsübergreifend gesetzlich absichern

Die Abgeordnete der CDU-Landtagsfraktion, Ilka Lochner-Borst, betont die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung zu Patientenverfügungen. Hierbei ist aber nur das unbedingt Notwendige gesetzlich zu regeln, wobei die Gültigkeit von Patientenverfügungen im Grundsatz auf die Sterbephase zu beschränken ist.

„Anders als in Österreich und vielen anderen europäischen Staaten gibt es derzeit in Deutschland keine gesetzliche Absicherung der Patientenverfügungen. Dabei ist eine solche Verfügung für den Einzelnen sehr wichtig. Sie ist eine Willenserklärung zur medizinischen Behandlung für den Fall, dass krankheits- oder unfallbedingt keine Einwilligungsfähigkeit mehr möglich ist. Die Patientenverfügung ist von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden, die nicht verfügt, was am Lebensende zu tun oder zu unterlassen ist, sondern wer medizinische oder andere Anordnungen treffen soll. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht ergänzen also einander und sollten nebeneinander erstellt werden.

In der Vergangenheit haben die Gerichte eine umfängliche Rechtsprechung zur Verbindlichkeit und zu den Formerfordernissen von Patientenverfügungen entwickelt. Das hat zu Folge, dass das Recht der Patientenverfügung inzwischen für den Bürger sehr kompliziert und wenig durchschaubar geworden ist. Daher ist ein gesetzlicher Rahmen notwendig, der für den Bürger Klarheit und Rechtssicherheit schafft.

Jedoch sollte sich das staatliche Handeln auf ein Mindestmaß begrenzen und den Respekt vor dem Patientenwillen in der letzten Lebensphase gewährleisten. Gleichzeitig möchte ich aber auch gemäß unserem christlichen Menschenbild die Verpflichtung des Staates zum Lebensschutz betonen. Die Große Koalition in Berlin hat sich bereits in ihrer Koalitionsvereinbarung diesen Arbeitsauftrag gegeben, der nun auf der Basis eines fraktionsübergreifenden Gruppenantrags umgesetzt werden soll. Wichtig hierbei ist, dass über alle Parteigrenzen hinweg ein breiter Konsens erzielt wird, der in der Bevölkerung auf große Akzeptanz stößt.

Es gilt rechtssicher und für jedermann verbindlich abzusichern: Auch wenn ein Patient seine Einwilligungsfähigkeit verloren hat, gelten seine im Voraus in schriftlicher Form in einer Patientenverfügung geäußerten Wünsche und Entscheidungen über medizinische Maßnahmen fort und sind von allen Beteiligten zu beachten und umzusetzen“, so Ilka Lochner-Borst abschließend.