Wie weiter nach dem BGH-Urteil zu den Gaspreisen?

Verbraucher sollen sich nicht verunsichern lassen

Rostock. Der BGH hat entschieden, und zwar in Bezug auf einen konkreten Einzelfall. Aber die Richter in Karlsruhe haben die Erwartungen vieler Verbraucher enttäuscht. Die Gründe hierfür liegen nicht so sehr auf dem juristischen  Felde, sondern wohl eher in der großen Brisanz betriebswirtschaftlicher Kalkulationen auf dem Energiesektor. Diese hätten in sehr  zeit- und kraftaufwändigen Verfahren geprüft und gewertet werden müssen, mit sicherlich interessanten Ergebnissen. Nun aber hat der BGH einige wichtige Grundsätze festgezurrt, auf die es sich einzustellen gilt, wie Dr. Jürgen Fischer von der Neuen Verbraucherzentrale betont.

Ganz wichtig dabei, Widersprüche gegen Gasabrechnungen sind weiter zulässig, und zwar insbesondere mit Verweis auf die Angemessenheit einer Gaspreiserhöhung. Verbraucher können also auch weiterhin vermeintlich überhöhte Rechnungen mit Verweis auf § 315 Bürgerliches Gesetzbuch zurückweisen. Das zwingt das Versorgungsunternehmen offen zu legen, welche von ihm nicht zu vertretenen Kostenentwicklungen Grund für die Preiserhöhung waren. Wird in diesem Zusammenhang dargestellt, dass es beispielsweise eine 10-prozentige Anhebung des Bezugspreises für Erdgas gegeben hat, kann damit keineswegs eine gleichgroße Erhöhung des Gasendpreises begründet werden. Der Endpreis hat auch viele andere Komponenten, nicht zuletzt Netzentgelte und Steuern. Auch künftig sollten Verbraucher hier genau hinschauen und bei Zweifeln das Gericht entscheiden lassen. Eine gänzliche Offenlegung der Preiskalkulation wollte der BGH den Verbrauchern leider  nicht zugestehen. Die Begründung passt nicht in die Realität, wie sie derzeit noch vorherrscht. Wer Gaskunde ist und zum Beispiel mit Erdgas seine Heizung betreibt, wird nur in Ausnahmefällen aus Kostengründen den Energieträger wechseln und die entsprechenden Investitionen hierfür tätigen. Das wird oft genug durch so genannte kommunale Anschlusszwänge verhindert.

Mit der Entscheidung des BGH erlangt nun aber eine ganz andere, explizit juristische Frage an Bedeutung. Wie bereits von anderen Gerichten festgestellt, geben in vielen Fällen die Lieferverträge zwischen Versorgern und Verbrauchern keine wirksame Rechtsgrundlage für Preiserhöhungen her. Die oft verwendeten Preisklauseln, auf die sich Versorger beziehen, genügen den Anforderungen an die Verbraucherschutzregelungen des BGB meist nicht und sind unwirksam. Das gibt vor allem der zunehmenden Zahl der Verbraucher mit Sonderverträgen, so wie sie zurzeit von allen Stadtwerken in Mecklenburg-Vorpommern angeboten werden, einen eindeutigen Rechtsgrund, Preiserhöhungen zurückzuweisen.