Modernisiertes Landeswahlrecht aus einem Guss

Das Kabinett hat am 13. April einen Gesetzentwurf zur Neuordnung des Wahlrechts im Land Mecklenburg-Vorpommern behandelt. Bevor dieser Gesetzentwurf dem Landtag zur Beratung zugeleitet wird, haben nun im Rahmen der Verbandsanhörung zunächst die Kommunen das Wort.
Mit dem Gesetzentwurf werden zum ersten Mal die Gesetze zur Regelung der Landtagswahlen und der Kommunalwahlen in einem einheitlichen Gesetz zusammengefasst. Damit übernimmt Mecklenburg-Vorpommern bundesweit eine Vorreiterrolle. Innenminister Lorenz Caffier: „Mit diesem modernen Ansatz führen wir im Wahlrecht zusammen, was zusammen gehört. Die Wahlen als Kernstück unserer Demokratie können diese Erneuerung ihrer Rechtsgrundlagen gut vertragen. Seit der eiligen Einführung des demokratischen Wahlrechts im Jahr 1990, damals noch durch die Volkskammer, und der Verabschiedung von Kommunalwahlgesetz und Landtagswahlgesetz durch den Landtag Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 1993 ist das Wahlrecht nicht mehr umfassend auf den Prüfstand gestellt worden. Dies haben wir mit dem heute vom Kabinett gebilligten Gesetzentwurf getan – wie ich meine, mit überzeugenden Ergebnissen. Den vielen Menschen vor Ort, die zu jedem Wahltermin dafür sorgen, dass die Wahl möglichst reibungslos über die Bühne geht, wollen wir damit ihre verantwortungsvolle Aufgabe so weit wie möglich erleichtern.“

Da die Anzahl der wahlrechtlichen Regelungen bei dieser Gelegenheit etwa halbiert  wird, ist die Neufassung des Wahlrechts auch ein spürbarer Beitrag zur Deregulierung. Dies wird, davon geht Minister Caffier aus, sicherlich auch der Landtag als Pluspunkt begrüßen, wenn er den Gesetzentwurf nach der Sommerpause im Einzelnen beraten und möglichst noch im Spätherbst dieses Jahres beschließen wird.

In der Praxis bewähren muss sich das neue Wahlrecht im Jahr 2011, wenn neben der Landtagswahl im September auch die Neuwahl der Kreistage und der Landrätinnen und Landräte nach der Kreisstrukturreform ansteht.

Für die Bürger soll es keine größeren Änderungen geben. Allerdings wird man nach einem Umzug früher als bisher an einer Wahl am neuen Wohnsitz teilnehmen können. Auch sollen alle Bürger  bis zum Alter von 67 (bisher 65) Jahren zur Übernahme von Wahlehrenämtern verpflichtet sein, so dass dies wieder der allgemeinen Altersgrenze entspricht.

Etwas größere Veränderungen werden auf die Kandidaten zukommen: Sogenannte Scheinkandidaturen von hauptamtlichen Bürgermeistern oder Landräten, die sich zur Wahl in ihre Gemeindevertretung oder ihren Kreistag aufstellen lassen, um ihre Popularität für ihre Partei-Liste zu nutzen, sollen von vornherein erkennbar werden. Dafür sollen die Betreffenden erklären, ob sie beabsichtigen, nach der Wahl das Mandat in Gemeindevertretung oder Kreistag auch anzunehmen – was nur möglich ist, wenn dafür das Bürgermeister- oder Landratsamt aufgegeben wird.

Für Bewerbungen um die Ämter als ehrenamtliche oder hauptamtliche Bürgermeister und Landräte sieht der Entwurf die Pflicht zur Erklärung über frühere Tätigkeiten für die Staatssicherheit vor, die dann mit der öffentlichen Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge veröffentlicht wird. Dadurch sollen mögliche Stasi-Verstrickungen von Kandidaten rechtzeitig bekannt werden, so dass eine inhaltliche Auseinandersetzung damit noch vor der Wahl möglich ist.

Auch geänderte Fristen und Termine enthält der Entwurf. So ist als spätester Termin für die Einreichung der Wahlvorschläge bei der Landtagswahl der 66. und bei Kommunalwahlen der 73. Tag vor der Wahl vorgesehen. Neue Parteien müssen ihre Beteiligung an der Landtagswahl zukünftig bis zum 108. Tag vor der Wahl bei der Landeswahlleiterin angezeigt haben.

Schließlich ist ein Wahlprüfungsverfahren im Kommunalwahlrecht nur noch dann vorgesehen, wenn Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl vorliegen, so dass die kommunalen Vertretungen entlastet werden, wenn – wie bei den meisten Wahlen der Fall – keine Einsprüche eingegangen sind.