„Mindestens haltbar bis…“: Wichtiger Hinweis für die Kaufentscheidung

Neue Verbraucherzentrale fordert deutlichere Kenntlichmachung und eventuelle Preisreduzierung abgelaufener Produkte

Das Mindesthaltbarkeitsdatum oder MHD („mindestens haltbar bis…“) gibt an, bis zu welchem Zeitpunkt das durchgehend richtig gelagerte und ungeöffnete Lebensmittel seine maßgeblichen Qualitätseigenschaften, wie Geschmack, Geruch und Nährwert behält. Nach Ablauf des MHD sind Lebensmittel meist noch nicht verdorben, ihre Lagerfähigkeit ist jedoch begrenzt. Händler müssen Lebensmittel mit abgelaufenem MHD nicht zwangsläufig aus dem Regal nehmen. Sie sind jedoch dafür verantwortlich, dass die Lebensmittel einwandfrei sind und müssen ihre Qualität deshalb regelmäßig überprüfen. Auch im eigenen Kühlschrank sollte mit einem Produkt, dessen MHD überschritten ist, so verfahren werden.

Grundsätzlich anders zu bewerten ist das Verbrauchsdatum („zu verbrauchen bis…“). Es ist auf leicht verderblichen Lebensmitteln, wie Hackfleisch, Putengulasch oder geräuchertem, vakuumverpackten Fisch, zu finden. Es gibt an, bis zu welchem Zeitpunkt das Lebensmittel verbraucht werden soll. Über dieses Datum hinaus darf das Produkt nicht mehr verkauft werden.

Das MHD muss zusammen mit der Verkehrsbezeichnung und der Füllmengenangabe in einem Sichtfeld stehen. Erfolgt dort ein Hinweis, z. B. „siehe Deckelrand“, kann das eigentliche Datum auch an einer anderen Stelle zu finden sein. Die Lesbarkeit wird dadurch häufig erschwert, z. B. wenn das MHD in einen Verschluss-Clip eingestanzt wurde, erklärt Uta Nehls von der Neuen Verbraucherzentrale in Mecklenburg und Vorpommern e. V. (NVZMV)

Bestimmte Lebensmittelgruppen müssen in Ergänzung zum MHD oder Verbrauchsdatum Hinweise auf der Verpackung tragen, wie die Lebensmittel gelagert werden sollen. Wenn die Lagerbedingungen (z. B. „Bei unter +2° C zu verbrauchen bis…“) nicht eingehalten werden können, sollten die Lebensmittel vorher verbraucht werden.

Händler können Lebensmittel mit (fast) abgelaufenem MHD gesondert kennzeichnen oder den Preis mindern. Verbraucher entscheiden dann, ob sie Lebensmittel mit einer eingeschränkten Lagerfähigkeit kaufen möchten. Erweist sich dieses Lebensmittel zu Hause als nicht einwandfrei, so kann es selbstverständlich im Laden reklamiert werden. Ein Kassenbon ist als Kaufbeleg dabei hilfreich, aber nicht zwingend notwendig.

Werden Lebensmittel mit abgelaufenem MHD ohne besondere Kenntlichmachung und zum normalen Preis verkauft, dann fühlen sich Verbraucher häufig getäuscht, wenn sie dieses erst nach dem Kauf feststellen. Auch Uta Nehls von der NVZMV bekräftigt, dass Verbraucher in einem normalen Verkaufsregal keine abgelaufene Ware erwarten und fordert eine deutlichere Kenntlichmachung und eventuelle Preisreduzierung solcher Produkte.

NVZ