Mietertipp: Hund, Katze oder Schlange?

Damit Struppis Bellen nicht zur Kündigung des Mietvertrages führt
Jack Russell Terrier „Bandit“ aus Hamburg hat durch sein lautes Bellen schon so manchen potenziellen Einbrecher verscheucht. Aber bei den Mietern im Haus macht er sich durch sein dauerndes Kläffen keine Freunde. Haustiere sind ein ständiger Streitpunkt zwischen Vermieter und Mieter und Dauerbrenner in der Rechtsprechung.

Der Vermieter muss zwischen diesen Interessen einen Ausgleich schaffen. Die einen Mieter haben ein Recht auf Tierhaltung, z.B. auf einen Blindenhund (Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Urteil vom 23. Mai 1984, Az. 508 C 568/83) oder auf nicht störende Kleintiere, z.B. Hamster, Wellensittiche oder Goldfische (Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. November 2007, Az. VIII ZR 340/06). Die anderen Mieter haben das Recht, vor gefährlichen Tieren, z.B. Kampfhunden (Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Urteil vom 14. Dezember 2005, Az. 816 C 305/05) oder vor Hundegebell geschützt zu werden. Darauf weist der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V. hin.

VNW Pressesprecher Dr. Peter Hitpaß:

„Die Tierhaltung in Mietwohnungen ist nicht eindeutig gesetzlich geregelt. Entscheidend ist, was im Mietvertrag steht. Der Mieter sollte immer seinen Vermieter um Erlaubnis fragen. Dies gilt besonders für Hunde und Katzen. Setzt ein Mieter eine verbotene Tierhaltung trotz Abmahnung fort, droht die Kündigung der Wohnung (Landgericht Hildesheim, Urteil vom 28. Februar 2006, Az. 7 S 4/06).“

Bei dauerndem Hundegebell kann der Mieter die Beseitigung der durch die Hunde des Nachbarn verursachten Störungen verlangen (Landgericht Schweinfurt, Urteil vom 21. Februar 1997, Az. 3 S 57/96). Ist das Bellen unerträglich, kann das die fristlose Kündigung bedeuten (Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 22. Februar 2001, Az. 26 C 76/00).

Gefährliche Tiere sind in der Mietwohnung nicht erlaubt. Das gilt sowohl für Krokodile (Amtsgericht Aachen, Urteil vom 13. März 1992, Az. 81 C 459/91) als auch für Gift- oder Würgeschlangen (Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 12. Dezember 1986, Az. 3 C 1049/86). Ein Gepardengehege im Garten ist unzulässig (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 18. November 2009, Az. 4 LA 371/08).

Der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V. vertritt 316 Wohnungsgenossenschaften und -gesellschaften in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. In ihren 722.000 Wohnungen leben rund 1,5 Millionen Menschen.