Mietertipp: Einmal Grillen im Monat erlaubt

Rentnerin Erika K. aus Hamburg freut sich. Die Temperaturen steigen wieder. Der neue Grill steht auf dem Balkon ihrer Mietwohnung. Dem Brutzeln von Bratwürsten und Schnitzeln mit ihren Kindern und Enkeln steht nichts mehr im Weg.

Aber Vorsicht! Qualm und Duft können Konflikte mit den Mitmietern provozieren. Mieter in Mehrfamilienhäusern müssen deshalb Beschränkungen beachten. Darauf weist der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V. (VNW) hin. Auf dem Balkon darf grundsätzlich gegrillt werden. „Grillen ist in den Sommermonaten durchaus üblich und muss, wenn nicht die Wesentlichkeitsgrenze überschritten wird, generell geduldet werden“, so das Landgericht München I (Az. 15 S 22735/03).

VNW-Pressesprecher Dr. Peter Hitpaß:

„Mieter müssen auf ihre Nachbarn Rücksicht nehmen. Sie dürfen in der Zeit von April bis September einmal monatlich auf dem Balkon grillen. Dazu müssen sie ihre Nachbarn im Haus 48 Stunden vorher informieren. Dies hat das Amtsgericht Bonn (Az. 6 C 545/96) entschieden. Das OLG Oldenburg (Az. 13 U 53/02) setzt dem Grillvergnügen zeitliche Grenzen: Bei beengten Verhältnissen muss ein Nachbar nach 22.00 Uhr Gerüche und Geräusche, die von Grillen herrühren, nicht hinnehmen. Viermal im Jahr kann ein Grillabend bis 24.00 Uhr dauern. Wir appellieren an alle Mieter, Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen. Die Grillroste sollten ab 22.00 Uhr auskühlen, die Party im Wohnzimmer fortgesetzt werden.“

Grillt und frittiert ein Mieter trotz Abmahnung des Vermieters häufiger als erlaubt, droht ihm die fristlose Kündigung, so das LG Essen (Az. 10 S 438/01).

Der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V. vertritt 316 Wohnungsgenossenschaften und -gesellschaften in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. In ihren 722.000 Wohnungen leben rund 1,5 Millionen Menschen.