Kuder spricht sich für Anhebung der Entschädigungspauschale für Strafverfolgungsmaßnahmen aus

Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen im Rechtsausschuss des Bundesrates am 18.02.2009Justizministerin Uta-Maria Kuder (CDU) setzt sich im Rechtsausschuss des Bundesrates in einem gemeinsamen Antrag mit den Ländern Sachsen, Niedersachsen, Bayern, Baden-Württemberg, Thüringen und Hamburg für die Anhebung der Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ein.

Justizministerin Kuder: „Nach nunmehr 20 Jahren ist der gegenwärtige Entschädigungssatz von elf Euro pro Tag einer freiheitsentziehenden Maßnahme nicht mehr angemessen. Ich hoffe daher auf eine große Mehrheit im Rechtsausschuss im Bundesrat, die sich für eine Erhöhung der immateriellen Pauschale von 11 auf 25 Euro ausspricht. Ein Untersuchungs- oder Strafgefangener,“, so die Ministerin weiter, „der nicht rechtskräftig verurteilt wird oder dessen Verurteilung nachträglich aufgehoben wird, erbringt während der Zeit der Freiheitsentziehung ein „Sonderopfer“, zu dessen Entschädigung die Pauschale dient. Die Erhöhung der Entschädigungspauschale wird eine Mehrbelastung von ca. 22.700,- Euro für den Länderhaushalt von Mecklenburg-Vorpommern bedeuten.“

Information:

Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) gewährt Personen, bei denen eine rechtskräftige Verurteilung ausbleibt oder nachträglich entfällt, Entschädigungen für die Zeit der Untersuchungshaft oder der Strafhaft. Gewährt wird die Pauschale für den immateriellen Schaden, der letztlich nicht geschätzt werden kann. Die Höhe des Entschädigungsbetrages für die Entschädigung des immateriellen Schadens bei gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung (vgl. § 7 Abs. 3 StrEG) blieb lange unverändert. Mit dem Gesetz vom 24. Mai 1988 wurde die Entschädigungspauschale für den immateriellen Schaden mit Wirkung zum 1. Januar 1987 von 10 auf 20 Deutsche Mark angehoben. Mit dem Gesetz zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen vom 13. Dezember 2001 wurde eine geringfügige Erhöhung auf 11 € vorgenommen.

Daneben steht die konkret nachzuweisende und zu bezif-fernde Entschädigung für den konkreten Vermögensschaden für den Betroffenen.