Krankengeld auch nach dem Job

Einige Kassen beenden bei Jobverlust die Zahlung, dabei bleiben sie oft weiterhin zuständig

Rostock, 29. April 2010 – Endet der Job, folgt nicht automatisch Arbeitslosengeld: Auf dieses Problem stoßen die Beratungsstellen der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) immer öfter. Einige Krankenkassen verweigern Versicherten das Krankengeld, wenn das Arbeitsverhältnis während der Krankheit endet – und verweisen die Patienten auf die Arbeitsagentur. Tatsächlich aber gilt: Solange der Gesundheitszustand die letzte Beschäftigung nicht zulässt, besteht weiterhin Anspruch auf Krankengeld. Hier ein Praxisfall aus Rostock:

Gleich mehrere betroffene Patienten haben in den vergangenen Wochen die UPD-Beratungsstelle in Rostock mit dem Problem aufgesucht, dass ihre Kassen kein Krankengeld mehr zahlen wollen. Die behandelnden Ärzte hatten zwar die Arbeitsunfähigkeit für die letzte Beschäftigung bescheinigt. Die Kassen kamen jedoch nach Befragung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) zu der Einschätzung, dass die Versicherten zwar die letzte Tätigkeit nicht ausüben könnten, sie jedoch noch in der Lage seien, andere Tätigkeiten auszuüben. Die Patienten wurden deshalb aufgefordert, sich arbeitslos zu melden. Die Zahlung des Krankengeldes wurde eingestellt. „Zu Unrecht“, sagt Wiebke Cornelius von der Rostocker UPD-Beratungsstelle. „Für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ist in diesen Fällen grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszugehen. Kann sie nicht in vollem Umfang ausgeübt werden, muss gemäß § 2 Abs.1 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie weiterhin Krankengeld gezahlt werden.“ Die Folge: Mit Hilfe der UPD haben die Patienten bei ihren Kassen durchgesetzt, dass diese ihnen weiterhin Krankengeld zahlen. Wenn jedoch zuletzt eine an- oder ungelernte  Beschäftigung ausgeübt wurde, kann die Kasse das Krankengeld  verweigern – falls Versicherte noch andere vergleichbare Tätigkeiten trotz der bestehenden Erkrankung in vollem Umfang ausüben können. Betroffenen rät die UPD, bei der zuständigen Krankenkasse Widerspruch gegen die Einstellung des Krankengeldes einzulegen. Sie sollten sich aber, um finanzielle Nachteile zu vermeiden, trotzdem mit Hinweis auf die Krankschreibung arbeitslos melden.

Dienstags und donnerstags von 9 – 13 und 14 – 18 Uhr haben Patienten die Möglichkeit, sich von den Beraterinnen der UPD-Beratungsstelle in Rostock telefonisch unter (0381) 208 70 45 kostenfrei beraten zu lassen. Weitere Informationen sind im Internet unter www.upd-online.de abrufbar.