Kein Zusatzbeitrag bei Sonderkündigung

Erhebt eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, haben alle Mitglieder der Kasse ein Sonderkündigungsrecht und können zu einem günstigeren Konkurrenten wechseln. Jede Kasse muss ihre Versicherten spätestens einen Monat, bevor der Zusatzbeitrag fällig ist, auf das Sonderkündigungsrecht aufmerksam machen.

Achtung: Die Fälligkeit ist der Tag, an dem der Zusatzbeitrag bezahlt werden muss. Die Krankenkasse kann diesen Zusatzbeitrag aber durchaus für vorangegangene Monate erheben.

Bis zur erstmaligen Fälligkeit des Zusatzbeitrages kann die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse gekündigt werden. Dabei beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate zum Monatsende. Wer also noch im Februar kündigt, kann zum 1. Mai in eine neue Kasse wechseln.

Ein Beispiel: Wenn eine Krankenkasse den Zusatzbeitrag bereits ab Februar 2010 erhebt, dieser aber erstmals am 31. März fällig wird, müssen die Versicherten einen Monat vorher informiert werden. Das wäre in diesem Beispiel spätestens am 28. Februar.

Wichtig für die Versicherten: Wer sein Sonderkündigungsrecht aufgrund des Zusatzbeitrages wahrnimmt, muss diesen während der Kündigungsfrist nicht bezahlen.

Ausnahme: Wer einen Wahltarif bei seiner Krankenkasse abgeschlossen hat, dem steht kein Sonderkündigungsrecht zu.

Zu weiteren Fragen rund um Krankenkassenleistungen oder Patientenrechte stehen die Beraterinnen Unabhängigen Patientenberatung – UPD dienstags und donnerstags von 9 bis 13 und 14 bis 18 Uhr telefonisch unter 0381/ 208 70 45 zur Verfügung. Die persönliche Beratung wird in der Strandstraße 98 angeboten. Weitere Informationen sind im Internet unter www.upd-online.de abrufbar.