Kein Unterricht in der Landschule Lüchow

Auch Bundesverfassungsgericht lehnt Antrag der Landschule Lüchow e.V. ab

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 7. Februar 2011 den mit einer Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag des Landschule Lüchow e.V. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Damit folgt auch das Bundesverfassungsgericht in dem dort anhängigen Eilverfahren dem Bescheid des Bildungsministeriums vom 29. Oktober 2010, mit dem die Betriebsgenehmigung für die Landschule Lüchow zurückgenommen, der Schulbetrieb untersagt und der Sofortvollzug angeordnet wurde. Unterricht darf an der Landschule Lüchow  nicht mehr stattfinden.

Das Bildungsministerium hatte als oberste Schulaufsichtsbehörde die Rücknahme der Betriebserlaubnis für die Landschule Lüchow mit sofortiger Wirkung damit begründet, dass der Unterricht an dieser Schule fachlich und pädagogisch nicht qualifiziert gesichert ist und damit ein weiterer Unterricht an der Landschule Lüchow Nachteile für die Schulkarriere der schulpflichtigen Kinder bringt. Dies wird im Interesse der Kinder und ihrem Recht an einem gleichwertigen Bildungserfolg nicht hingenommen.

Der Landschule Lüchow e.V. hatte beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung gestellt, der sich gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 20. Januar 2011 und gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Schwerin vom 6. Januar 2011 richtete, mit denen die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Schließung abgelehnt wurde.

Quelle: Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur