Justiz in M-V bleibt weiterhin in der Fläche verfügbar

Justizministerin Uta-Maria Kuder (CDU) betonte heute anlässlich der Beratung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gerichtsstrukturausführungsgesetzes im Landtag, dass die Justiz in Mecklenburg-Vorpommern auch künftig in der Fläche verfügbar bleibt. „Die heutige Gerichtsstruktur des Landes geht maßgeblich auf das Gerichtsstrukturgesetz aus dem Jahr 1998 zurück. Mit der damaligen Entscheidung des Gesetzgebers wurde die Zahl der Amtsgerichte von 31 auf nunmehr 21 zurückgeführt. Hieran wird sich auch in Zukunft nichts ändern,“ sagte Kuder heute im Landtag.

Die Ministerin erinnerte daran, dass die verbleibenden 10 Gerichtsstandorte damals zunächst als Zweigstellen weitergeführt worden sind. „Es entsprach jedoch dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, die Zweigstellen aufzuheben, sobald die baulichen Voraussetzungen für eine räumliche Zusammenführung mit den jeweiligen Stammgerichten gegeben waren. Dementsprechend sind bis heute 9 der ursprünglich 10 Zweigstellen mit ihrem Stammgericht zusammengeführt worden. Heute existiert nur noch die Zweigstelle Malchin des Amtsgerichts Demmin. Deren Schließung ist jetzt aber ebenfalls absehbar. Der bauliche Zustand des Gerichtsgebäudes in Malchin erlaubt eine weitere Nutzung aus Gesundheits-, Sicherheits- und wirtschaftlichen Gründen nicht mehr. Mit den nunmehr zur Sanierung des Stammgerichts in Demmin zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln besteht für das Justizministerium keine Veranlassung mehr, die bereits vor langer Zeit beschlossenen Schließung der Zweigstelle Malchin zu verhindern. Vielmehr würde eine solche Handlungsweise die gesetzgeberische Intention unterlaufen,“ so Kuder.

Abschließend trat die Ministerin Forderungen der Fraktion  DIE LINKE entgegen, wonach die Entscheidung über die Errichtung und Schließung von Zweigstellen dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben muss. „Ich darf daran erinnern, dass die meisten Aufhebungen von Zweigstellen in der Zeit der Regierungsbeteiligung der PDS erfolgten. Sorgen, das Justizministerium trage der mit einer Schließung von Zweigstellen verbundenen Verantwortung nicht hinreichend Rechnung, bestanden damals offensichtlich nicht. Sie sind heute ebenso wenig berechtigt. Das Justizministerium hat während der letzten 10 Jahre bewiesen, dass es von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Einrichtung oder Aufhebung von Zweigstellen mit Augenmaß Gebrauch gemacht hat. Die Möglichkeit zur Errichtung und Schließung von Zweigstellen muss daher dem Justizministerium auch in Zukunft erhalten bleiben. Nur so kann flexibel und zweckmäßig auf die organisatorischen Bedürfnisse des gerichtlichen Betriebes reagiert werden. Nachdem der Bundesgesetzgeber allein unter Kompetenzgesichtspunkten die dafür erforderliche gesetzliche Grundlage aufgehoben hat, muss das Land sie durch eine eigene gesetzliche Regelung ersetzen. Allein diesem Zweck dient der vorliegende Gesetzentwurf,“ so Kuder.