Innenminister Caffier zum Alkoholverbot auf dem Marienplatz

Schnellschüsse nicht hilfreich

LCAls zuständige Fachaufsichtsbehörde hat das Innenministerium die von der Schweriner Stadtverwaltung vorgelegten Unterlagen zum Alkoholverbot auf dem Marienplatz überprüft.

In der Begründung der Verordnung konnte die Stadt nicht nachweisen, dass der Alkoholgenuss zu mehr Kriminalität auf dem Marienplatz führt. Der Alkoholgenuss allein reicht als Verbotsgrund nicht aus. „Deshalb konnte die Verordnung nicht genehmigt werden“, so Innenminister Lorenz Caffier.

Eingriffe in die durch Artikel 2 des Grundgesetzes geschützte allgemeine Handlungsfreiheit sind der Verwaltung nämlich erst dann gestattet, wenn durch die Wahrnehmung dieses Grundrechts die Rechte anderer oder die verfassungsmäßige Ordnung tatsächlich verletzt werden.

„Rechtsverordnungen der kommunalen Ordnungsbehörden in Mecklenburg-Vorpommern müssen sich an diesen Maßstäben messen lassen“, sagte der Minister.

Ungeachtet dessen sei es notwendig, über andere Maßnahmen zur Steuerung des Alkoholkonsums im Schweriner Innenstadtbereich nachzudenken. Da das Problem „Alkoholgenuss in der Öffentlichkeit“ immer wieder mit Jugendlichen in Zusammenhang gebracht wird, sollte z. B. die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes verstärkt durch die zuständige Ordnungsbehörde kontrolliert werden.

Nach § 9 Abs. 1 dieses Gesetzes dürfen in der Öffentlichkeit Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

„Beim Alkoholgenuss von Jugendlichen kann und muss konsequent eingeschritten werden. Dafür sind auch keine städtischen Verbotsverordnungen erforderlich, sondern das Gesetz zum Schutz der Jugend muss von den Ordnungsbehörden durchgesetzt werden“, betonte Innenminister Caffier abschließend.