Hohe Gaspreise – Gericht entschied im Sinne der Verbraucher

In Niedersachsen klagten 56 Verbraucher gegen eine Gaspreiserhöhung der Oldenburger EWE AG und bekamen im Berufungsprozess vor dem zuständigen Oberlandesgericht (OLG) Recht. Verbraucherschützer hierzulande halten dieses noch nicht rechtskräftige Urteil für folgerichtig und sehen sich in ihrer Auffassung bestärkt.

Da es auch in Mecklenburg-Vorpommern Versorgungsgebiete der EWE gibt (z. B. Rügen),  kann bei weiteren Gaspreiserhöhungen darauf verwiesen werden. Entscheidend ist, dass es sich um Kunden mit einem Sondervertrag handelt. Das dürfte der Regefall sein, da nur noch wenige Gaskunden über einen so genannten Grundtarif versorgt werden. Zu den Sonderverträgen gehören allgemeine

Vertragsbedingungen, die unter anderem auch Regeln für die künftige Preisgestaltung enthalten (Preisanpassungsklauseln). Im Oldenburger Fall haben die Richter anders als zuletzt in Rostock, den Unterschied zwischen Grund- und Sonderversorgung herausgearbeitet und die zu prüfende Preisanpassungsklausel in den EWE-Verträgen für unwirksam erklärt.

Es kam in diesem Verfahren also nicht darauf an, ob die Preiserhöhung dem Grundsatz der Billigkeit (§ 315 BGB) entsprach – darauf hatte sich ja das Rostocker Gericht gestützt -, sondern auf die Prüfung der vertraglichen Rechtsgrundlagen für eine einseitige Preiserhöhung. Auch wiesen die Oldenburger Richter die Preisanhebung der EWE endgültig zurück. Sie haben wegen der Unwirksamkeit der Vertragsklausel nicht versucht „ersatzweise“ ein Erhöhungsrecht aus den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuches abzuleiten. Nach Angaben der den Prozess begleitenden Anwälte können die betroffenen Verbraucher durchschnittlich 1.300 Euro Erhöhungsbeträge zurückverlangen.