Harry Glawe: Kinderzuschlag soll Hartz IV verhindern

– Willen des Gesetzgebers auch in Rostock nicht konterkarieren –
Der Parlamentarische Geschäftsführer der CDU-Landtagsfraktion, Harry Glawe, betont die Funktion des Arbeitslosengeldes II als Grundsicherung des Existenzminimums.

Dieses Mindesteinkommen einer Familie ist verfassungsrechtlich geschützt und darf nicht durch einen Verweis der Arbeitsgemeinschaft auf den Kinderzuschlag unterschritten werden.

„Der Kinderzuschlag in Höhe von maximal 140 Euro pro Kind und Monat wird an Familien und Alleinerziehende gezahlt, deren Einkommen das so genannte monatliche Mindesteinkommen (Bruttoeinkommen) von 600 Euro für Alleinerziehende und 900 Euro für Elternpaare übersteigt. Liegt das Einkommen unter dieser Schwelle, besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II). Der Kinderzuschlag will Familien mit einem geringen Erwerbseinkommen aus dem Bezug von ALG II herausholen und damit sowohl eine ‚Stigmatisierung’ vermeiden als auch Kinderarmut verhindern. Der Zuschlag soll somit verhindern, dass Eltern mit geringem Einkommen für ihre Kinder Sozialhilfe beantragen müssen.

Liegen die Eltern jedoch mit ihrem Einkommen unterhalb der Regelsätze des Arbeitslosengeldes II, besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag, sondern es sind die Leistungen des ALG II in Anspruch zu nehmen. Das ALG II ist somit für die Familien ein Mindesteinkommen, das nicht unterschritten werden darf! Es sichert das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum.

Daher muss immer genau gerechnet werden, was für eine Familie mit geringem Erwerbseinkommen günstiger ist: Ergänzendes ALG II oder der zusätzliche Kinderzuschlag. Eine Unterschreitung der Regelsätze des ALG II verbietet sich! Ein Verweis der Arbeitsgemeinschaft auf den Kinderzuschlag, wie in Rostock geschehen, ist daher unzulässig. Das Existenzminimum ist immer abzusichern und darf nicht unterschritten werden. Ich erwarte, dass die Arbeitsgemeinschaften ihre Verwaltungspraxis überprüfen und ggf. anpassen“, so Harry Glawe abschließend.