Gesetz zur SED-Opferrente tritt in Kraft

Das Gesetz zur so genannten SED-Opferrente tritt morgen am 29. August 2007 in Kraft. Die Anträge auf die Opferrente können somit ab sofort beim Justizministerium gestellt werden. „Das Gesetz ist ein wichtiger Schritt im Prozess der Rehabilitierung und Unterstützung der Opfer der SED-Diktatur. Die Opferrente würdigt Menschen, die sich um den Preis erheblicher persönlicher und sozialer Nachteile für bürgerliche Freiheit und Demokratie eingesetzt haben. Ich bin insbesondere im Interesse der wirtschaftlich bedürftigen Opfer froh, dass das Gesetz nach jahrelangem Hin und Her überhaupt zustande gekommen ist,“ sagte Justizministerin Uta-Maria Kuder (CDU) heute in Schwerin.

Anspruch auf die beabsichtigte Zuwendung haben Personen, die in der ehemaligen DDR eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von mindestens sechs Monaten erlitten haben. Voraussetzung ist, dass der Betroffene strafrechtlich rehabilitiert wurde oder eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erhalten hat. Außerdem wird die Zuwendung nur bei Bedürftigkeit gewährt. Die maßgebende Einkommensgrenze liegt derzeit bei 1.041 € für Alleinstehende und 1.388 € für Verheiratete. Renten werden nicht zum Einkommen gerechnet. Die Zuwendung beträgt monatlich 250 Euro.

Für Fragen zur Opferrente wenden Sie sich bitte an eine der folgenden Telefonnummern: 0385 – 588 – 3463, 3464, 3465, 3466 oder 3467. Weitergehende Informationen zur Opferrente sind ab morgen auf der Internet-Seite des Justizministeriums unter www.jm.mv-regierung.de unter dem Stichwort „SED-Opferrente“ einzusehen. Dort wird auch ein Antragsformular zum Herunterladen zur Verfügung stehen.

Informationen zur Besonderen Zuwendung für Haftopfer

Erhalte ich die Zuwendung?

Die Zuwendung erhält jeder, der in der ehemaligen DDR eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von mindestens sechs Monaten erlitten hat. Voraussetzung ist, dass der Betroffene strafrechtlich rehabilitiert wurde oder eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erhalten hat. Außerdem wird die Zuwendung nur bei Bedürftigkeit gewährt. Die maßgebende Einkommensgrenze liegt derzeit bei 1.041 € für Alleinstehende und 1.388 € für Verheiratete. Renten werden nicht zum Einkommen gerechnet.

Wie hoch ist die Zuwendung?

Sie beträgt 250 € monatlich.

Ab wann wird die Zuwendung gezahlt?

Die Zuwendung wird ab dem Monat gezahlt, der auf den Tag der Antragstellung folgt. Bei den Anträgen, die bereits vor In-Kraft-Treten des Gesetzes gestellt wurden, wird die Zuwendung ab dem Monat gezahlt, der auf den Tag des In-Kraft-Tretens folgt.

Kann über einen Antrag nicht bis zum ersten Zahlungsmonat entschieden werden, erfolgt die Zahlung später rückwirkend.

An wen muss ich den Antrag richten?

An das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern, z. H. Frau Protz, Puschkinstrasse 19-21, 19055 Schwerin.

Welche Formalitäten muss ich bei der Antragstellung beachten?

Es reicht ein formloses Schreiben. Sie erhalten sodann ein Antragsformular übersandt, aus dem alles Weitere hervorgeht.

Sie können das Antragsformular auch über den Link auf den Internetseiten des Justizministeriums unter www.jm.mv-regierung.de herunterladen und es ausgefüllt elektronisch an folgende Adresse zurücksenden: sed-opferrente@jm.mv-regierung.de.

Falls Sie weitere Fragen zur Sonderzuwendung für Haftopfer haben, wenden Sie sich bitte an eine der folgenden Telefonnummern: 0385 – 588 – 3463, 3464, 3465, 3466 oder 3467.