Gesetz zur Aufhebung des Staatshaftungsgesetzes

Rede von Ministerin Kuder zu TOP 5 der 52. Sitzung des Landtages am 21. Oktober 2008  Es gilt das gesprochene Wort!„Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, vor einem knappen Jahr haben Sie den Haushaltsplan 2008/2009 verabschiedet und damit die Weichen für eine weitere Konsolidierung der Landesfinanzen gestellt. Ein notwendiger Baustein sind Einsparungen im Haushaltsjahr 2009 im Bereich von Leistungen, die Mecklenburg-Vorpommern aufgrund von Landesvorschriften aufwenden muss. Der heute zur ersten Lesung anstehende Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Staatshaftungsgesetzes dient der Umsetzung dieser beschlossenen Eingriffe in Leistungsgesetze.

Lassen Sie mich zunächst die gegenwärtige Rechtslage erläutern: Mit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages fand das Gesetz zur Regelung der Staatshaftung der Deutschen Demokratischen Republik – kurz Staatshaftungsgesetz – aus dem Jahr 1969 Eingang in die Landesrecht der neuen Länder. Abgesehen von wenigen Anpassungen hat sich daran in Mecklenburg-Vorpommern bis heute nichts geändert.

Dies hat zur Folge, dass sowohl das Land als auch die Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern im Vergleich zum Bund und den meisten anderen Ländern erheblich strengeren Haftungsnormen unterworfen sind. Das Staatshaftungsgesetz sieht eine unmittelbare und verschuldensunabhängige Haftung vor. Zudem ist ein zusätzliches behördliches Antrags- und Beschwerdeverfahren eingeführt worden, das durchlaufen sein muss, bevor der Anspruch bei Gericht eingeklagt werden kann.

Gegenwärtig findet sich ein derartiger Standard bei der Staatshaftung außer in Mecklenburg-Vorpommern lediglich noch in Brandenburg und Thüringen. Auch die Geberländer im Finanzausgleich haben bezeichnender Weise auf eine verschuldensunabhängige Staatshaftung verzichtet. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Architekten des Einigungsvertrages mit der Fortgeltung des Staatshaftungsgesetzes lediglich eine Interimslösung bis zu einer grundsätzlichen Reform des Haftungsrechts im geeinten Deutschland schaffen wollten. Keinesfalls war beabsichtigt, dass das Staatshaftungsgesetz auf lange Zeit fort gelten sollte. Denn die Regelungen werden den Reformzielen trotz der vorgenommenen Anpassungen durch den Einigungsvertrag allenfalls vom dogmatischen Grundsatz her gerecht. Der Preis ist bis heute eine Vielzahl praktischer Probleme im Rechtsalltag. Das angestrebte bundeseinheitliche Staatshaftungsgesetz ist bis heute leider nicht in Sicht.

Welche Konsequenzen hätte nun die Aufhebung des Staatshaftungsgesetzes für unser Land?

Um vorhersehbaren Einwänden gleich zuvorzukommen: Bürgern, denen durch staatliches Handeln des Landes oder der Kommunen ein Schaden zugefügt wird, werden durch die beabsichtigte Aufhebung des Staatshaftungsgesetzes in aller Regel nicht schlechter gestellt. Sie werden nach den dann einschlägigen Haftungs­vorschriften angemessen entschädigt. In den allermeisten Fällen wird sich der unterschiedliche Haftungsmaßstab ohnehin nicht auswirken.

Erreicht würde aber ein übersichtliches und homogenes Haftungsrecht, was zügigere Verfahren und eine schnellere Entschädigung der Betroffenen erwarten lässt. Haftungsrisiken könnten durch die Behörden in Zukunft besser prognostiziert und zuverlässiger ausgeschlossen werden.“