Gericht stoppt nervige Autokärtchen

„Wollen Sie ihr Auto verkaufen?“ Solche Werbung mit Visitenkarten unterm Wischer oder in der Tür nervt viele Autofahrer.

Hinter den Kärtchen stehen meistens Händler, die alte Autos mit hohem Kilometerstand kaufen, um sie nach Afrika oder nach Osteuropa zu exportieren. Zahlreiche Verbraucher beanstandeten diese Art der Werbung. Verbraucherschützer Joachim Geburtig begrüßt die Entscheidung des OLG Düsseldorf und hofft, dass die wilde Werbung damit eingedämmt wird. Das gewerbliche Befestigen von Visitenkarten an auf öffentlichen Parkplätzen abgestellten Autos stelle eine „genehmigungspflichtige Sondernutzung“ dar, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) jetzt in einem aktuellen Beschluss (AZ IV-4RBs-25/10 und IV-4Ws 57/10 Owi) entschieden. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass man das Einverständnis der Pkw-Halter zu dieser Form von Werbung nicht voraussetzen könne.
Gebrauchtwagenhändler müssen sich nunmehr bei der jeweiligen Behörde eine Genehmigung holen und dafür zahlen – ähnlich, wie es Einzelhändler tun, die mit einem Schild auf dem Gehweg werben, oder Gastronomen, die Tische und Stühle vor ihr Lokal stellen. Ansonsten können Bußgelder verhängt werden. Aktiv sollten Verbraucher reagieren, falls Kommunen ohne an die Halter zu denken großzügig Genehmigungen erteilen um ihre Kasse aufzubessern. Fast gegen jede Art von Werbung haben Verbraucher einen Unterlassungsanspruch. Für zahlreiche Situationen gibt es sogar Rechtsvorschriften (Werbung am Telefon, Werbung im Briefkasten).

Gern beraten Sie die Verbraucherschützer des Landes individuell zu den Möglichkeiten sich gegen Werbung zur Wehr zu setzen.