Geflügelpest – Schutzmaßnahmen werden aufgehoben

Geflügelpest Schutzmaßnahmen in Mecklenburg-Strelitz, Neubrandenburg und Uecker-Randow werden aufgehoben – Weitere Aufhebungen folgen

Im Bundesland Brandenburg wurden heute die auf Grund des am 15. Dezember 2007 in Alt Globsow (Landkreis Oberhavel) aufgetretenen Geflügelpestfalls in einer privaten Geflügelhaltung getroffenen tierseuchenrechtlichen Schutzmaßnahmen aufgehoben. Weitere Aufhebungen zum 25. Januar 2008 haben die Brandenburger Behörden bezüglich des Geflügelpestfalls vom 25. Dezember des Vorjahres in der Nähe von Wittstock angekündigt.

Darauf reagieren auch die Behörden in Mecklenburg-Vorpommern, die im Zuge der Geflügelpestfälle regional begrenzt Schutzmaßnahmen ergriffen und in den an Brandenburg angrenzenden Landkreisen sowie der kreisfreien Stadt Neubrandenburg Stallpflicht angeordnet hatten.

Hierzu teilte der Minister für Landwirtschaft Dr. Till Backhaus mit: „In Abstimmung mit den Landkreisen, die geografisch direkt oder indirekt vom Geflügelpestfall in Alt Globsow berührt waren, werden dort unverzüglich im Anschluss an die im Land Brandenburg getroffenen Regelungen sämtliche Schutzmaßnahmen, einschließlich der verfügten Aufstallung, aufgehoben. Dabei handelt es sich zunächst um Mecklenburg-Strelitz und Uecker-Randow sowie die kreisfreie Stadt Neubrandenburg.“

Die Wiedererteilung der Ausnahmen vom Aufstallungsgebot entsprechend der im Herbst 2007 verfügten Gebietskulisse wird in den genannten Kreisen zum nächstmöglichen Zeitpunkt durch Allgemeinverfügung bekannt gemacht, so der Minister. Entsprechend soll zum 25. Januar 2008 in den Landkreisen Ludwigslust, Parchim und Müritz verfahren werden, wenn die Fristen für die Sperrmaßnahmen im Landkreis Ostprignitz-Ruppin abgelaufen sind.

Minister Dr. Backhaus fordert alle Geflügelhalter im Lande auf, stets die vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten. „Die Fälle in Brandenburg haben gezeigt, dass das Einschleppungsrisiko hinsichtlich der Geflügelpest nach wie vor hoch ist“, warnt Minister Dr. Backhaus. Er nutzt die Gelegenheit, die Halter von im Freien gehaltenen Enten und Gänsen nachdrücklich auf die nach § 13 Abs. 5 der Geflügelpest-Verordnung bestehenden Untersuchungspflichten aufmerksam zu machen. Nähere Informationen hierzu erteile das jeweils zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.