Gaspreise nicht mehr an Ölpreisentwicklung gebunden!

BGH liefert weiteres Argument, sich  Gaspreiserhöhungen zu widersetzen

Rostock. Die ausschließliche Kopplung von Gaspreisen an die Preise für extra leichtes Heizöl (HEL) ist nach den zwei jüngsten Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) eine unangemessene Benachteiligung privater Kunden. Die Bindung ermöglichte es den Energieversorgern, über die Abwälzung konkreter Kosten hinaus zusätzliche Gewinne zu erzielen.

Der BGH hat jetzt in zwei Urteilen vom 24. März 2010 (Az. VIII ZR 178/08 und VIII ZR 304/08)  unter anderem über eine Preisberechnungsklauseln eines Gasversorgers entschieden. Versorger, die ähnliche Klauseln mit einer Bindung an den Ölpreis verwenden, werden in Zukunft ihre Bedingungen anpassen müssen. Bereits in der Vergangenheit wurden viele Preisänderungsklauseln deutscher Energieversorger von den Gerichten als unwirksam erachtet – häufig mit der Begründung fehlender Transparenz. Verbraucher, die bereits der Preisgestaltung ihres Gasversorgers widersprochen haben, stehen gegebenenfalls Rückforderungsansprüche zu. Allen anderen Sondervertragskunden empfiehlt die Neue Verbraucherzentrale,  die eigenen Vertragsbedingungen zu prüfen, damit gegebenenfalls einer Preiserhöhung entgegengetreten werden kann.

Die vom BGH beanstandeten Preisklauseln ermöglichten Preissteigerungen schon deshalb, weil sie als einzige Variable für die Preisanpassung den Preis für extra leichtes Heizöl vorsehen und damit Preiserhöhungen selbst dann erlauben, wenn steigende Bezugspreise für Gas durch Kostensenkungen in anderen Bereichen, wie etwa den Netz-oder Vertriebskosten, ausgeglichen werden.

Dieses BGH-Urteil wird die Gasversorger zu mehr Transparenz zwingen, und die ist mangels eines ungenügenden Wettbewerbs dringend erforderlich. Bislang haben die Endkunden jede Ölpreiserhöhung unmittelbar zu spüren bekommen, auch wenn die Versorger selbst keine höheren Kosten hatten. Fielen die Ölpreise, wurden die Gaspreise hingegen nicht in ausreichendem Maße abgesenkt. Die betroffenen Versorger werden nun nach neuen und klaren Kriterien Ausschau halten müssen, wie sie die Preisgestaltung in ihren Lieferverträgen festlegen werden.

Die jüngsten Entscheidungen haben keine Bedeutung für Kunden mit Grundversorgungsverträgen.