Finanzen: Energielieferant soll Bonus auszahlen

Verbraucherzentrale verweist auf erste Schlichtungsempfehlung der Schlichtungsstelle Energie e. V.

Die Schlichtungsstelle Energie e.V. hat ihre erste Schlichtungsempfehlung veröffentlicht. Danach fordert der Ombudsmann einen Energielieferanten dazu auf, den versprochenen Bonus zu zahlen. Zudem hat der Versorger die Fallpauschale von 350 Euro zu zahlen. Eine zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam werdende Kündigung führt nicht zum Verlust der versprochenen Bonuszahlung, heißt es in der Begründung. Obwohl der Energielieferant nicht ausdrücklich genannt ist, weisen die veröffentlichten Fakten eindeutig auf das Unternehmen FlexStrom hin.

Der Schlichtungsspruch ist eine freudige Botschaft für zahlreiche Verbraucher, so die Neue Verbraucherzentrale. Hatte doch beispielsweise der Versorger FlexStrom mit einem einmaligen Bonus von bis zu 160 Euro Neukunden gelockt. Dieser Bonus sollte mit der ersten Jahresabrechnung verrechnet werden. Kündigte ein Verbraucher seinen Vertrag mit dem Energieversorger fristgerecht zum Ende der Mindestlaufzeit von einem Jahr, weigerte sich jedoch das Unternehmen, den bei Vertragsabschluss versprochenen Bonus auszuzahlen und verwies auf eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die Schlichtungsstelle hat nun ausführlich juristisch begründet, dass die strittige Klausel in den AGB unwirksam ist. Sie bezieht sich unter anderem auf ein Urteil des Landgerichts Heidelberg. In diesem wird im Zusammenhang mit der Bonusregelung bei FlexStrom von „versuchter Bauernfängerei“  und auch von „Augenwischerei“ gesprochen. Zwar handelt es sich bei der Entscheidung der Schlichtungsstelle nur um eine Empfehlung, aber die juristische Argumentation ist so fundiert und überzeugend, dass nach Auffassung der Neuen Verbraucherzentrale der Energieversorger nicht umhinkommt, auch allen anderen betroffenen Kunden den Bonus auszuzahlen.

Verbraucher, die Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Forderung benötigen, können sich an alle Beratungsstellen der Neuen Verbraucherzentrale wenden.

NVZ