Erhöhung der Entschädigung für zu Unrecht erlittene Haft

Die Justizministerkonferenz hat sich heute dafür ausgesprochen, die Entschädigung für zu Unrecht erlittene Haft künftig von 11,- € auf 25,- € pro Tag zu erhöhen. „Mir ist eine angemessene Opferentschädigung wichtig, wobei es keinen Unterschied machen darf, ob jemand Opfer einer fehlerhaften Justizentscheidung, eines Unfalls, einer Straftat oder Opfer politischer Verfolgung ist. Daher begrüße ich, dass die Haftentschädigung künftig mehr als verdoppelt werden soll. Ich weise darauf hin, dass es sich hierbei um einen pauschalen Schadensersatz handelt und weitergehende Vermögensschäden, wie beispielsweise Verdienstausfälle und Rentenversicherungsbeiträge, davon unabhängig und in vollem Umfang ersetzt werden. Jetzt ist die Bundesjustizministerin aufgefordert, zügig ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren einzuleiten,“ begründete Justizministerin Uta-Maria Kuder (CDU) den heutigen Beschluss der Justizministerkonferenz.

Die Erhöhung der Haftentschädigung wird bundesweit bereits seit längerer Zeit diskutiert. Während sich Berlin für eine Haftentschädigung von 100 € pro Tag ausspricht, befürworteten andere Bundesländer allenfalls einen Inflationsausgleich. Dies entspräche einer Haftentschädigung von rund 17 € pro Tag.

Zum Hintergrund:

Anspruch auf Haftentschädigung haben Personen, die zu Unrecht inhaftiert worden sind (etwa Freiheitsstrafe oder Untersuchungshaft). Die Entschädigung erfüllt die Funktion eines Schadensersatzes und Schmerzensgeldes. Gemäß § 7 Abs. 3 Strafrechtsentschädigungsgesetz beträgt die Entschädigung derzeit pauschal 11 € für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung. Dieser Betrag ist seit 1988 im Wesentlichen unverändert geblieben. Durch die Pauschalisierung wird eine unterschiedliche Bewertung des Freiheitsentzugs, zum Beispiel nach sozialer Stellung oder Haftempfindlichkeit, ausgeschlossen. Eine weitergehende Entschädigung ist möglich, wenn der zu Unrecht Inhaftierte im Einzelfall einen höheren Schaden nachweist. Zuständig für eine Änderung des Strafrechtsentschädigungsgesetzes ist der Bund (Art. 74 Abs. 1 GG).