Entschädigung für DDR-Heimkinder bei haftähnlichen Bedingungen

Auch für Zeiten im Jugendwerkhof Antragstellung prüfen

Vor dem Hintergrund von Bürgeranfragen weist der Bürgerbeauftragte des Landes Mecklenburg-Vorpommern Bernd Schubert darauf hin, dass auch für einen Aufenthalt in einem DDR-Kinderheim ein Entschädigungsanspruch geltend gemacht werden kann. Voraussetzung dafür ist aber gemäß § 2 Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG), dass dort haftähnliche Bedingungen geherrscht haben.

Bernd Schubert: „Ein Anspruch auf Entschädigungszahlung für den Aufenthalt in einem DDR-Kinderheim besteht dann, wenn Kinder unter haftähnlichen Bedingungen leben mussten. Das gilt auch für die Unterbringung in Jugendwerkhöfen.“

Das Verfahren gliedert sich in zwei Schritte: Erst Rehabilitierung und danach Entschädigung. Auch wenn es um den Aufenthalt von Kindern in einem Kinderheim gehe, müsse im ersten Schritt eine strafrechtliche Rehabilitierung erfolgen. Erst danach könne ein Antrag auf Entschädigung gestellt werden.

Der Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung ist von den Betroffenen bei dem zuständigen Landgericht zu stellen. Zuständig ist dabei das Landgericht, in dessen Bereich die damals einweisende Behörde ihren Sitz hatte. Eine Antragstellung auf Rehabilitierung ist gemäß § 7 StrRehaG noch bis zum 31. Dezember 2011 möglich.

Erst nach erfolgter Rehabilitierung kann der Antrag auf Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG gestellt werden. Der Antrag auf Kapitalentschädigung ist in unserem Bundesland direkt an das Justizministerium zu richten.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte am 13. Mai 2009 einer Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung eines Antrags auf Rehabilitierung stattgegeben. Laut BVerfG soll das StrRehaG auch Freiheitsentziehungen außerhalb eines Strafverfahrens rehabilitierungsfähig machen. Damit hob es eine vom Oberlandesgericht (OLG) Naumburg bestätigte Entscheidung des Landgerichts Magdeburg, nach der bei Kinderheimen und sonstigen Einrichtungen der Jugendhilfe der DDR ohne Strafcharakter eine Freiheitsentziehung in der Regel nicht vorgelegen habe, auf und verwies sie an das OLG zurück.

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Dirk Lange