Das Kreuz mit der Abmeldung von Rundfunkgeräten

Dass ein junges Paar den Wunsch hat zusammenzuziehen, ist nicht ungewöhnlich. Dies kann jedoch auch zu Problemen mit der GEZ führen.

So zog Herr R. in die Wohnung seiner Lebensgefährtin um und löste seinen Haushalt auf. Circa vier Monate später erhielt Herr R. eine Zahlungsaufforderung von der GEZ unter der neuen Adresse.
Sowohl Herr R. als auch Frau A. waren vor dem Umzug bei der GEZ angemeldet. Mit dem Zusammenziehen in die gemeinsame Wohnung hätte Herr R. seine nun gemeinsam genutzten Rundfunkgeräte bei der GEZ abmelden können. Da er dies vergaß, forderte die GEZ Gebühren für die Zeit nach dem Umzug. Die Abmeldung holte Herr R. nach der ersten Verwunderung über die Zahlungsaufforderung sofort nach. Jedoch ist eine rückwirkende Abmeldung nicht möglich. Die Abmeldung wirkt daher erst ab dem Folgemonat des Eingangs der Abmeldung bei der GEZ.

Im Fall von Herrn R. handelte es sich lediglich um einen relativ kurzen Zeitraum, für den er nachzahlen sollte. Fällt der GEZ jedoch unter Umständen erst nach Jahren ein, den Betroffenen anzuschreiben, kann das Vergessen der Abmeldung zu erheblichen Nachforderungen führen.
Zu beachten ist, dass eine Abmeldung nur für den Bereich der gemeinsam genutzten Geräte erfolgen kann. Für die nach dem Gesetz allein durch einen Partner genutzten Geräte, wie z.B. Autoradios, kann keine Abmeldung erfolgen. Die Abmeldung sollte zudem immer nachweislich – also per Einschreiben/Rückschein – erfolgen.

Ähnliche Probleme wie im Falle von Herrn R. können auch bei der Trennung von Eheleuten sowie im Falle des Todes eines Angehörigen auftreten.
Fragen rund um die Rundfunkgebühren beantworten die Beratungsstellen der Neuen Verbraucherzentrale in Mecklenburg-Vorpommern in Rostock, Schwerin, Neubrandenburg und Stralsund.

Stephan Tietz